1. Die Wärmeüberträger müssen aus geeignetem Material bestehen, dessen Mindestnenndruck PN 10 beträgt. Für Erdwärmesonden muss der Mindestnenndruck PN 16 betragen.
2. Bei Erdwärmesonden muss die Sondenleitung zwischen Sondenkopf und Sondenfuß nahtlos sein. Die Verbindungen am Sondenfuß erfolgen ausschließlich werksseitig.
3. Bei der Verfüllung des Bohrlochs ist auf eine bestmögliche Abdichtung zu achten. Dabei ist eine Bentonit-Wasser-Suspension oder eine ähnliche zweckmäßige hydraulisch abdichtende Suspension zu verwenden, die über eine Kolbenpumpe oder eine andere Verpressstation von der Endtiefe bis hin zur Geländeoberkante verpresst werden muss. Das Mischungsverhältnis hat nach Aushärtung eine dichte und dauerhafte, physikalisch und chemisch stabile Einbindung der Tiefensonde zu garantieren.
4. Der Drucktest ist gemäß den geltenden Vorschriften durchzuführen. Über jede Druckprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll muss vom Bauherrn auf Anfrage der Landesagentur für Umwelt vorgewiesen werden. Sollte ein Drucktest negativ verlaufen, so muss die undichte Leitung mit geeigneter Suspension gemäß Absatz 3 dauerhaft verpresst oder, falls möglich, ersetzt werden.
5. Im Falle einer nachträglich aufgetretenen Leckage muss die Trägerflüssigkeit ordnungsgemäß entsorgt und durch eine geeignete Suspension gemäß Absatz 3 ersetzt werden, falls die Leitung nicht ersetzt werden kann.
6. Bei Erdwärmeregistern muss die Registerleitung in geeignetem, grundwasserneutralem Bettungsmaterial (z.B. Sandbett) verlegt werden. Die Verbindungen müssen durch Heizelementschweißen oder durch Pressverbindung (mit Pressverbinder) bewerkstelligt werden.