1. Erdwärmesonden reichen bis in große Tiefen in den Untergrund. Dabei können isolierte, aber wertvolle Trinkwasserreserven gestört, verschiedene Grundwasserhorizonte kurzgeschlossen oder artesische Wässer angefahren werden, die nach der Bohrung wegen übermäßig starkem Auftrieb nicht mehr abgeriegelt werden können. Der Meldung zur Niederbringung von Erdwärmesonden ist daher eine positive geologische Standortbeurteilung beizulegen, die von einem/einer zur Berufsausübung befähigten Techniker/Technikerin ausgearbeitet und unterzeichnet wurde.
2. Die geologische Standortbeurteilung muss alle zur Verfügung stehenden Daten berücksichtigen: unter anderem angrenzende Bohrungen, geologische Karten und entsprechende Erläuterungen, Rutschungskataster („IFFI“), Gefahrenzonenpläne sowie Baugrundgutachten usw. Die diesbezüglichen Geodaten des Landes sind im Bürgernetz verfügbar, weitere Daten in den Archiven der zuständigen Ämter. Ziel dieser Untersuchung ist es, die vorhandenen natürlichen Grundwasserreserven zu schützen und soweit wie möglich ungestört zu erhalten. Des Weiteren soll die dauerhafte und nachhaltige Nutzung der Erdwärmesonde gewährleistet werden. Die Standortbeurteilung berücksichtigt die gesamte Tiefe der vorgesehenen Bohrungen und untersucht folgende Aspekte:
a) Vorhandensein von Infrastrukturen, Einbauten oder verlegten Leitungen im Bohrbereich: Tunnel, Stollen, Bergbau oder andere künstliche Hohlräume; Altlasten (z.B. aktive und aufgelassene Deponien und Gruben usw.),
b) Massenbewegungen (z.B. rutschungsgefährdete Gebiete, Berg- und Felssturzablagerungen) und Zonen starker tektonischer Auflockerung,
c) umliegende Grundwassernutzungen und deren mögliche Beeinträchtigung; Erhebung von genutzten Tiefbrunnen und Quellen, von Trinkwasserschutzgebieten, von bestehenden Erdwärmesonden im Umkreis von mindestens 100 m,
d) Angaben über den zu erwartenden Untergrund: stratigraphischer Aufbau mit Durchlässigkeiten der verschiedenen Bodenschichten (Aquifere und Stauer), soweit aus den vorhandenen Daten ableitbar,
e) Notwendigkeit einer Beweissicherung umliegender Wassernutzungen,
f) Grundwasserverhältnisse bezüglich Spiegellage, Mächtigkeit, Strömungsrichtung, gespanntem Grundwasser,
g) Angaben zur Wärmeentzugsleistung auf Basis des zu erwartenden Untergrundaufbaus,
h) allfällige Aspekte, welche vom befähigten Techniker/von der befähigten Technikerin als relevant erachtet werden und für die Sicherheit der Anlagen sowie für die Integrität des Untergrundaufbaus relevant sind.
3. Die Bohrarbeiten werden vom befähigten Techniker/von der befähigten Technikerin beaufsichtigt. Diese achtet unter anderem darauf, dass das Verpressen der Bohrlöcher ordnungsgemäß erfolgt, dass keine hydraulischen Verbindungen unterschiedlicher Grundwasserkörper entstehen und dass weder Boden, Untergrund noch Grundwasser verunreinigt werden.
4. Der befähigte Techniker/die befähigte Technikerin führt die stratigraphische Dokumentation und Interpretation der Bohrungen durch und sorgt für dessen Übermittlung gemäß Artikel 2.