1. Die Niederbringung von Erdwärmesonden, Erdwärmeregistern und Erdwärmenutzungen über erdberührte Betonteile muss mindestens 30 Tage vor Baubeginn dem Landesamt für Gewässernutzung und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde gemeldet werden. Innerhalb von zehn Tagen ab Eingang der Meldung kann die Gemeinde allfällige Bedenken beim Amt für Gewässernutzung vorbringen.
2. Für die Meldung ist das vom zuständigen Amt auf den Internetseiten der Landesagentur für Umwelt bereitgestellte Formblatt zu verwenden und vollständig auszufüllen. Der Meldung sind ferner die Unterlagen laut Artikel 3 beizulegen.
3. Die Meldung zur Niederbringung von Erdwärmesonden durch den Bauherrn hat eine Gültigkeit von drei Jahren, innerhalb welcher die Arbeiten abzuschließen sind. Die Frist beginnt 30 Tage nach Eingang der Meldung oder vorher, falls eine Unbedenklichkeitserklärung des Landesamts für Gewässernutzung vorliegt.
4. Der Bohrbeginn ist mindestens 30 Tage vorher dem „ISPRA“ (Istituto Superiore per la Protezione e la Ricerca sull’Ambiente), dem Landesamt für Geologie und Baustoffprüfung sowie dem Landesamt für Gewässernutzung zu melden. Eventuelle Unterbrechungen der Bohrarbeiten und ihre eventuelle spätere Wiederaufnahme sind ebenfalls zu melden. Die Angaben zu Art und Weise dieser Meldung sind auf den Internetseiten des Bürgernetzes der Autonomen Provinz Bozen abrufbar, deren genaue Adresse aus den Internetseiten der Landesagentur für Umwelt entnommen werden kann.
5. Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Bohrung sind den zuständigen Stellen laut Absatz 4 die Beschreibung des stratigraphischen Untergrundaufbaus und die Ergebnisse eventueller, zusätzlich durchgeführter Untersuchungen zu melden.