1. Diese Richtlinie regelt die Niederbringung von geschlossenen Systemen für den Wärmeaustausch mit dem Untergrund. Bei solchen geschlossenen Systemen findet kein Wasseraustausch mit dem Grundwasser statt. Dem Untergrund wird Wärme zu Heizzwecken entzogen oder zu Kühlzwecken abgegeben.
2. Gemäß Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 11. Februar 2010, Nr. 22, wird die Niederbringung folgender Anlagen zur Nutzung der Geothermie geregelt:
a) Erdwärmesonden, die bis maximal 200 Meter vertikal oder schräg in den Untergrund eingebracht werden, wobei deren maximale thermische Austauschleistung mit dem Untergrund 100 kW nicht überschreiten darf,
b) Erdwärmeregister, die horizontal oder schräg in den oberen fünf Metern des Untergrundes eingebracht werden,
c) Erdwärmenutzungen über erdberührte Betonteile von Infrastrukturen.
3. Die Niederbringung von Erdwärmesonden in eine Tiefe von mehr als 200 m und die Errichtung von geothermischen Anlagen mit einer maximalen thermischen Austauschleistung über 100 kW unterliegen, gemäß Artikel 19 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, dem Wasserrechtsverfahren und sind somit von dieser Richtlinie nicht betroffen.