1. Die Studierenden müssen dem Amt vorab folgendes schriftlich mitteilen:
a) das voraussichtliche Datum des Erwerbs des akademischen Grades,
b) einen geplanten Wechsel des Studienortes,
c) eine geplante Unterbrechung des Studiums,
d) den geplanten Verzicht auf den Wohnplatz aus schwerwiegenden persönlichen Gründen, welche schriftlich belegt werden müssen.
2. Ab dem Eintreten eines der Ereignisse laut Absatz 1 kann der oder die Studierende den Benutzervertrag kündigen. Dazu muss er oder sie das Eintreten des Ereignisses umgehend schriftlich dem Amt melden, in jedem Fall innerhalb der drei Tage, die auf das Ereignis folgen.
3. Erwirbt der Student oder die Studentin den akademischen Grad effektiv bis zum 31. Dezember des Jahres der Anfrage für einen Wohnplatz, so sind in jedem Fall die ersten drei Monatsmieten zu zahlen, je nachdem, ab wann der Benutzervertrag läuft, ab September oder Oktober.
4. Tritt eines der Ereignisse laut Absatz 1 Buchstaben b), c) oder d) ein, verliert der oder die Studierende das Anrecht auf den Wohnplatz und muss die Miete für den Monat bezahlen, in dem gekündigt wird.
5. In den Kündigungsfällen laut diesem Artikel wird die Kaution gemäß Artikel 12 Absatz 3 rückerstattet.
6. Werden die Bedingungen dieses Artikels nicht erfüllt oder wird im Widerspruch zu diesen gekündigt, so wird die Kaution als Vertragsstrafe einbehalten.