1. Die Betreuungskontinuität (in der Folge BK) zu Gunsten der Bewohner der SWH in Südtirol wird, von Montag bis Freitag, von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr von der Ärztin/vom Arzt/ den Ärztinnen/den Ärzten der BK des jeweiligen Einzugsgebietes gesichert.
2. Der Ärztin oder dem Arzt/ den Ärztinnen oder den Ärzten, die den Dienst der BK an den Werktagen abwickeln, werden auf freiberuflicher Basis, pro SWH folgende Beträge zuerkannt, welche sich nach der Anzahl der Bewohner richten:
| | Anzahl der Bewohner pro SWH | Betrag pro 12 Stunden Turnus BK an Wochentagen |
SWH bis zu 30 Betten | € 7,60 (sieben//60) |
SWH von 31 bis 60 Betten | € 15,00 (fünfzehn//00) |
SWH von 61 bis 90 Betten | € 20,00 (zwanzig//00) |
SWH von 91 bis 120 Betten | € 25,00 (fünfundzwanzig//00) |
SWH von 121 bis 150 Betten | € 30,00 (dreissig//00) |
3. Dort, wo mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig den Dienst der BK versehen, wird der oben festgesetzte Betrag auf die Dienst versehenden Ärzte aufgeteilt.
4. Um die Qualität der erbrachten Betreuung zu sichern, darf ein Arzt den Dienst der BK in höchstens zwei SWH oder zu Gunsten von 150 Bewohnern ausüben.
5. Zu diesem Zweck kümmern sich die SWH um die Unterzeichnung diesbezüglicher Verträge auf freiberuflicher Basis mit Ärzten um die BK zu sichern, wo diese nicht durch Ärzte, die bereits einen Freiberufler-Vertrag für die Erbringung der Versorgungstätigkeit untertags abgeschlossen haben, erbracht wird.
6. An den Vorfeiertagen und den Feiertagen, tagsüber und nachts, wird die ärztliche Betreuung vom gebietsmäßig zuständigen Dienst für die BK gesichert.
7. Im Falle eines Notfalls ist die ärztliche Versorgung durch den Notfalldienst 112 gesichert.
8. Die etwaigen Sonderleistungen, die während der Abwicklung des Dienstes der BK aufgrund ihrer Unaufschiebbarkeit erbracht werden, werden, sofern sie angemessenen begründet sind, gesondert vergütet, und zwar mit einem Betrag, der dem für Sonderleistungen gemäß Anhang A zum LZV der Allgemeinmedizin entspricht.
9. Falls das SWH das Medikationsmaterial zur Verfügung stellt, werden die Beträge, die für die Sonderleistungen gemäß Anhang A zum LZV für die Allgemeinmedizin vorgesehen sind, um 20% verringert.
10. Falls der Arzt sein eigenes Medikationsmaterial verwendet, wird keine Kürzung vorgenommen.
11. Vom SWH muss ein eigenes Formular vorbereitet werden, auf dem Datum, Uhrzeit, anagraphische Daten der Patientin oder des Patienten, die Begründungen, die Personalien der des Fachpersonal im Gesundheitsbereich, das den Antrag um ärztlichen Zugang gestellt hat, hervorgehen; die Ärztin/der Arzt, die den Zugang gemacht hat, vervollständigt es noch mit Datum, Uhrzeit, seinen Personalien und seiner Unterschrift.