1. Neu einzustellendes Personal der Tourismusorganisationen muss folgende Mindestqualifikationen aufweisen beziehungsweise folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Büroleiter/Büroleiterin (ab <= 250.000 Übernachtungen):
1) Matura und zwei Jahre Berufserfahrung im Tourismusbereich oder
2) Laureat oder
3) zwei Jahre Berufserfahrung im Tourismusbereich im Fall von Quereinsteigerinnen und -einsteigern.
In jedem Fall ist die Kenntnis der beiden Landessprachen der Provinz Bozen erforderlich sowie die Kenntnis mindestens einer dritten Sprache;
b) Geschäftsführer/Geschäftsführerin (bei 250.000 – 700.000 Übernachtungen):
1) zwei Jahre Tätigkeit als Büroleiter/Büroleiterin oder
2) Laureat und zwei Jahre Berufserfahrung im Tourismusbereich oder
3) Matura und fünf Jahre Berufserfahrung im Tourismusbereich im Fall von Quereinsteigerinnen und -einsteigern.
In jedem Fall ist die Kenntnis der beiden Landessprachen der Provinz Bozen erforderlich sowie die Kenntnis mindestens einer dritten Sprache;
c) Geschäftsführer/Geschäftsführerin (bei über 700.000 Übernachtungen):
1) zwei Jahre Tätigkeit als Geschäftsführer/Geschäftsführerin oder
2) fünf Jahre Berufserfahrung im Tourismusbereich samt Nachweis über erworbene Führungskompetenz im Fall von Quereinsteigerinnen und -einsteigern.
In jedem Fall ist die Kenntnis der beiden Landessprachen der Provinz Bozen erforderlich sowie die Kenntnis mindestens einer dritten Sprache.
2. Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Tourismusorganisationen müssen aktive und passive Kenntnisse der deutschen und italienischen Sprache haben; jene mit Kundenkontakt müssen zusätzlich die Kenntnis einer weiteren Sprache haben.
3. Das Personal der Tourismusorganisationen ist zur beruflichen Weiterbildung verpflichtet. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn im Zeitraum von zwei Jahren mindestens 30 Stunden an berufsspezifischer Weiterbildung nachgewiesen werden können (Teilnahmebestätigung).