(1) Die Befugnisse im Rahmen der Führung des Parks werden, beschränkt auf das in ihre Zuständigkeit fallende Gebiet, von der Landesverwaltung ausgeübt, welche sich hauptsächlich des Amtes für den Nationalpark Stilfserjoch, der Nationalparkhäuser und der Aufsichtsstellen innerhalb des Nationalparks und der örtlich zuständigen Forstinspektorate bedient.
(2) Das Land übt die Führungsbefugnisse aus, unter Förderung: