(1) Das vorliegende Gesetz tritt am sechzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
(2) Bis zum Inkrafttreten des Nationalparkplans und der Nationalparkordnung finden die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Einvernehmens vom 11. Februar 2015 geltenden Schutzbestimmungen Anwendung.