(1) Das Land ist zur Entschädigung der durch die Wildtiere im Park verursachten Schäden, mit Ausnahme jener auf den Almen und im Wald, gemäß den in der Parkordnung enthaltenen Bestimmungen verpflichtet. Die Landesregierung legt mit Beschluss das Ausmaß der Entschädigung und die Kriterien sowie Modalitäten für die Festsetzung und Auszahlung derselben fest.