(1) Die von diesem Gesetz und den vorangehenden Gesetzen zur Ausweisung des Nationalparks auferlegten Bindungen sind nicht entschädigungspflichtig. Das Land Südtirol kann mit den Eigentümern von Grundstücken oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten privatrechtliche Verträge über die Abgeltung von bestimmten Leistungen, Beschränkungen oder sonstigen Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 27 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, und entsprechender Richtlinien abschließen, die hierzu von der Landesregierung erlassen werden.
(2) Die Landesverwaltung fördert das Verständnis für den Landschafts- und Umweltschutz, tritt für die Verbreitung und Bekanntgabe der entsprechenden Normen ein, unterstützt die Tätigkeit von Körperschaften und Organisationen, die sich dieser Aufgabe widmen, durch Beiträge und Hilfsmaßnahmen und stellt geeignete Mittel zur Verfügung. Die Landesverwaltung kann die Untersuchung, die Erhaltung und die Aufwertung der im Sinne dieses Gesetzes unter Schutz gestellten Güter fördern, indem sie Sachverständigen Beratungs-, Untersuchungs-, Forschungs- und Planungsaufträge erteilt und Beiträge oder Beihilfen gewährt, die unmittelbar an Eigentümer, Besitzer oder Inhaber ausbezahlt werden, oder diese Aufgaben den oben genannten Körperschaften oder Organisationen anvertraut. Für dieselben Kategorien von Gütern kann die Landesverwaltung außerdem direkt Ausgaben zum Schutz, zur Erhaltung, zur Gestaltung und zur Verbesserung der natürlichen Umwelt und der Landschaft vornehmen sowie Mittel für die Durchführung von Bepflanzungsplänen bereitstellen, um Verkehrswege, Produktionsanlagen und Wohnbauflächen besser in das Landschaftsbild einzugliedern und öffentliche Grünanlagen zu schaffen. Zur Abwicklung der Aufgaben und Durchführung der Arbeiten und Maßnahmen im Nationalpark kann die Landesverwaltung die Beschaffung von Arbeiten, Gütern und Dienstleistungen, einschließlich des Ankaufs von Kleidung, Ausrüstung sowie von Fahrzeugen, Sondermaschinen und Hilfsmittel vornehmen. Für die Durchführung von Arbeiten kann der Nationalpark die Mitarbeit der Landesabteilung Forstwirtschaft, der Agentur für Bevölkerungsschutz und der Agentur Landesdomäne beantragen. 16)
(3) Die Verwaltung kann, wenn sie es für notwendig erachtet, je nach Art und Dauer der im Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen, Jahresbeiträge gewähren. Zur Durchführung dieser Maßnahmen sowie für die Regelung der Vermögensverhältnisse kann die Verwaltung mit den Eigentümern eigene Vereinbarungen abschließen.
(4) Zur langfristigen Sicherung des Schutzgebiets kann die Landesverwaltung Flächen ankaufen oder langfristig pachten. Bei Ankauf oder Pacht von Schutzgebietsflächen durch die Gemeinden kann die Landesverwaltung einen Beitrag von höchstens 50 Prozent der Kauf- oder Pachtsumme gewähren.
(5) Für die Durchführung von Maßnahmen oder Arbeiten zur Erhaltung des Landschaftsbildes und der Umwelt im Schutzgebiet kann die Landesverwaltung entsprechende Prämien gewähren. 17)