(1) Die Erreichung der Zielsetzungen gemäß Artikel 2 wird vorwiegend durch folgende Tätigkeiten verfolgt:
(1/bis) Zur Erreichung der Zielsetzungen und zur Durchführung der Maßnahmen und Tätigkeiten laut Absatz 1 kann die Autonome Provinz Bozen auch Vereinbarungen oder Abkommen mit anderen öffentlichen Verwaltungen, Körperschaften, Sonderbetrieben, Gesellschaften mit Landesbeteiligung, Universitäten, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden abschließen. 2)
(2) Für alle mit den in diesem Artikel genannten Arbeiten verbundenen Aspekte der Kommunikation finden die vom Koordinierungs- und Lenkungskomitee genehmigten Leitlinien zur Öffentlichkeitsarbeit Anwendung.