(1) In Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, wird nach den Wörtern „Bestandsaufnahme des im Dienst stehenden Personals“ das Wort „auch“ eingefügt, die Wörter „die Verwaltungen“ werden durch die Wörter „die öffentlich kontrollierten Gesellschaften“ und die Wörter „neue Aufnahmen“ werden durch die Wörter „neue unbefristete Aufnahmen“ ersetzt.