(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. November 1994, Nr. 56, wird folgender Buchstabe g) hinzugefügt:
„g) Sammlung von Daten, die für die Kenntnis von gefährlichen Tätigkeiten in Südtirol relevant sind:
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.