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h) Vertrag vom 23. August 2017, Nr. 001)
Landeszusatzvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den internen Ambulatoriumsfachärztinnen und -fachärzten

1)
Kundgemacht im Amtblatt vom 29. August 2017, Nr. 35.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Der gegenständliche Landeszusatzvertrag (in der Folge LZV) regelt im Sinne von Artikel 8 des gesetzesvertretenden Dekrets 502/1992 einige Aspekte des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen (in der Folge Sanitätsbetrieb) und den internen Ambulatoriumsfachärzten (in der Folge Ambulatoriumsfachärzte), die fachärztliche Leistungen in direkter Form zu heilenden, vorbeugenden und rehabilitativen Zwecken, erbringen.

(2) Das Verhältnis ist hinsichtlich sämtlicher Wirkungen als ein einziges zu betrachten, auch wenn der Ambulatoriumsfacharzt seine Tätigkeit an verschiedenen Arbeitsplätzen und/oder in mehreren Gesundheitsbezirken, die den gesamtstaatlichen Kollektivvertrag und den Landeszusatzvertrag in diesem Bereich anwenden, ausübt.

(3) Den Ambulatoriumsfachärzten gemäß Absatz 1 wird die volle professionelle Unabhängigkeit zuerkannt und garantiert; die Ärzte gewährleisten auf jeden Fall die volle Verfügbarkeit für Formen der Zusammenarbeit und der funktionellen Integration mit den anderen fachärztlichen Diensten des Sanitätsbetriebs.

(4) Die in diesem Vertrag enthaltene Bezeichnung „Ambulatoriumsfacharzt“ bezieht sich auch auf die Doktoren in Zahnheilkunde, die in die Zahnärztekammer eingetragen, sind .

Art. 2 (Grundsätze)

(1) Der gegenständliche LZV regelt jene Inhalte, die ihm vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den internen Ambulatoriumsfachärzten vom 17. Dezember 2015 (in der Folge GSKV) übertragen wurden und passt letztgenannten mit Zusätzen und Änderungen an die lokalen Besonderheiten an.

(2) Mit Bezug auf die Rechtsinstitute, die vom GSKV vorgegeben sind sowie für jene Aspekte, für die von selbigem auf eine zusätzliche Regelung auf lokaler Ebene verwiesen wird, kann der gegenständliche LZV mit nachfolgenden Abkommen ergänzt werden.

(3) Innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des neuen GSKV vereinbaren die Parteien die Wiedereröffnung der Verhandlungen für die notwendigen Abänderungen und/oder Ergänzungen.

(4) Für die Erbringung der fachärztlichen Leistungen bedient sich der Sanitätsbetrieb im Rahmen seiner Zuständigkeiten der Ambulatoriumsfachärzte. Dabei werden die formell beschlossenen Arbeitsstunden eingesetzt.

(5) Innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des LZV und hernach in der Regel jährlich, legt jeder Gesundheitsbezirk des Sanitätsbetriebs den Stundenbedarf der Ambulatoriumsfachärzte, aufgeteilt auf Fachgebiete, fest.

(6) Die Parteien sind sich einig, dass regelmäßige Treffen notwendig sind, um das Vorankommen der Umsetzung des GSKV und des Landeszusatzvertrages zu überprüfen.

Art. 3 (Fälligkeit und Verweis)

(1) Der gegenständliche Vertrag ist ab dem ersten Tag des Monats nach jenem seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region anzuwenden.

(2) Davon ausgenommen sind spezifische Fälligkeiten, die ausdrücklich für einige Institute angeführt sind.

(3) Für all jenes, das nicht vom gegenständlichen Vertrag geregelt ist, gelten die im GSKV enthaltenen Bestimmungen.

Art. 4 (Landesbeirat)

(1) Wie von Artikel 15 des GSKV vorgesehen, wird auf Landesebene der Landesbeirat der Ambulatoriumsfachärzte mit paritätischer Zusammensetzung eingerichtet.

(2) Dieser besteht aus Vertretern der Öffentlichen Delegation (Gesundheitsressort des Landes und Sanitätsbetrieb) und den Gewerkschaften, die gemäß Artikel 12 des GSKV auf Landesebene die meisten Eingeschriebenen haben.

(3) Der Landesbeirat besteht aus zwei Vertretern der Öffentlichen Delegation und zwei Vertretern der berechtigten Gewerkschaften.

(4) Die Landesrätin/der Landesrat für Gesundheit pro tempore oder ein von ihr/ihm Bevollmächtigter haben den Vorsitz des Landesbeirates.

(5) Für jedes ordentliche Mitglied der Öffentlichen Delegation und der Gewerkschaften wird ein Ersatzmitglied ernannt.

(6) Die zahlenmäßige Zusammensetzung für die Gewichtung der Stimmen der Gewerkschaftsvertreter wird im Sinne von Artikel 12 des GSKV aufgrund der getätigten Mitgliedschaften, die dem Sanitätsbetrieb von den Ambulatoriumsfachärzten für den Einbehalt des Gewerkschaftsbetrages mitgeteilt wurden, erhoben.

(7) Die Gewerkschaften können, wenn spezifische Fachthemen, welche entsprechendes Fachwissen voraussetzen, behandelt werden, zu den Sitzungen des Landesbeirats einen Experten oder einen technischen Berater hinzuziehen.

(8) Da dieser Experte/Berater nicht Mitglied des Landesbeirats ist, hat er kein Anrecht auf irgendeine Form von Entschädigung oder Spesenrückvergütung sowie kein Stimmrecht.

(9) Die Tätigkeit des Beirats ist hauptsächlich darauf ausgerichtet:

  1. Gutachten und Vorschläge zur Landesgesundheitsplanung, zur Grundlage der Überwachung des Höchststundensatzes und dessen vollen Ausschöpfung abzugeben,
  2. dem Sanitätsbetrieb und dem Gebietsbeirat Richtlinien für die einheitliche Anwendung des LZV zu erteilen,
  3. die Überwachung der betrieblichen Umsetzungsabkommen wahrzunehmen,
  4. Richtlinien betreffend die Inhalte der Weiterbildung von Landesinteresse auszuarbeiten,
  5. Vorschläge im Bereich der Organisation der Arbeit, der Vereinfachung des Zugangs zu fachärztlichen Leistungen sowie der Zielvorhaben und Projekte mit prioritärem Charakter zu unterbreiten,
  6. die technische Arbeitsgruppe zu ernennen,
  7. jährlich den Betrag im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 festzusetzen,
  8. außerdem jede andere Funktion, die ihm vom GSKV und dem gegenständlichem Vertrag zugeteilt worden ist, auszuüben.

Art. 5 (Gebietsbeirat)

(1) Wie von Artikel 16 des GSKV vorgesehen, wird ein Gebietsbeirat der Ambulatoriumsfachärzte mit paritätischer Zusammensetzung eingerichtet.

(2) Dieser ist aus Vertretern der Öffentlichen Delegation (Sanitätsbetrieb) und von Vertretern der den LZV unterzeichnenden Gewerkschaften zusammengesetzt.

(3) Der Gebietsbeirat ist aus zwei Mitgliedern der Öffentlichen Delegation und zwei Mitgliedern der berechtigten Gewerkschaften zusammengesetzt.

(4) Der Generaldirektor des Sanitätsbetriebs oder ein von ihm Bevollmächtigter ist Mitglied von Rechts wegen der öffentlichen Delegation gemäß Absatz 2 und übt den Vorsitz des Beirats aus.

(5) Für jedes ordentliche Mitglied der öffentlichen Delegation und der Gewerkschaften wird auch ein Ersatzmitglied namhaft gemacht.

(6) Zu den Sitzungen des Gebietsbeirates können die Gewerkschaften einen Experten oder technischen Berater hinzuziehen, wenn es um fachspezifische Themen geht, die Kenntnisse im Bereich erfordern.

(7) Da dieser Experte/Berater nicht Mitglied des Gebietsbeirates ist, hat er kein Anrecht auf irgendeine Entschädigung oder Spesenrückvergütung, sowie kein Stimmrecht.

(8) Die Tätigkeit des Gebietsbeirates ist hauptsächlich darauf ausgerichtet:

  1. Gutachten zum Planungsprozess auf Betriebs- und Bezirksebene sowie betreffend die verwaltungstechnischen Obliegenheiten, die mit der Errichtung und der einheitlichen Führung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, zu erstellen,
  2. die Anwendung des betrieblichen Umsetzungsabkommen zu überwachen,
  3. das Funktionieren der AFT und der UCCP für die Tätigkeit im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu überwachen,
  4. an der Bewertung über den Bedarf an fachärztlichen Leistungen mitzuarbeiten,
  5. Lösungen und Vereinfachungen für den Zugang zu fachärztlichen Leistungen, für die korrekte Führung der Wartelisten und der Einschränkung der Wartezeiten für die Erbringung der Leistungen vorzuschlagen,
  6. Pläne für die De-Hospitalisierung, geschützte Entlassungen und für die integrierten Pfade mit der Grund- und Krankenhausversorgung vorzuschlagen,
  7. Tätigkeiten für die Ausweitung und die Weiterentwicklung der ambulanten fachärztlichen Betreuung abzuwickeln,
  8. Abläufe zu definieren und die Mitglieder des Technischen Betriebsbeirates im Sinne von Artikel 18 Absatz 5 des GSKV namhaft zu machen,
  9. Gutachten betreffend die Abläufe im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 3 des GSKV abzugeben,
  10. Zielvorhaben/ PDTA/ Betreuungs- und Organisationsziele (OAG), welche vom Sanitätsbetrieb und/oder von den Vertretern der Ambulatoriumsfachärzte innerhalb 30. September eines jeden Jahres vorgeschlagen werden, sowie deren Projektphasen und Ziel- und Ergebnis-Indikatoren zu sammeln,
  11. jede andere Funktion auszuüben, die ihm vom GSKV oder dem gegenständlichen Vertrag zugewiesen ist.

Art. 6 (Aufgabenbereich der Fachärztin/des Facharztes)

(1) Mit dem Ziel am Schutz der Gesundheit der Betreuten unter Berücksichtigung der wesentlichen und einheitlichen Betreuungsstandards und Modalitäten, die dem höchsten Niveau der klinischen und organisatorischen Angemessenheit zu entsprechen, beizutragen und diese zu gewährleisten, nimmt die Fachärztin/der Facharzt folgende Funktionen wahr:

  1. Sie/Er übernimmt die Steuerung des Betreuungsprozesses für jeden betreuten Patienten unter Einhaltung der vom GSKV und LZV vorgesehenenen Aufgaben.
  2. Sie/Er nimmt aktiv an der Betreuungskontinuität teil.
  3. Bei der Auswahl der diagnostischen, therapeutischen und Betreuungsmöglichkeiten verfolgt er die Gesundheitsziele der Bürger und setzt dabei die Ressourcen bestmöglich ein.

Art. 7 (Programme und Projekte)

(1) Der Sanitätsbetrieb und/oder die Vertreter der Fachärzte schlagen dem Gebietsbeirat gemäß Artikel 5 innerhalb des 30. Septembers eines jeden Jahres Zielvorhaben/PDTA/ Betreuungs- und Organisationsziele, sowie deren verschiedene Planungsphasen und Ziel- und Ergebnisindikatoren vor.

(2) Innerhalb des 31. Oktobers eines jeden Jahres muss der technische Beirat sein Gutachten zu den Vorschlägen gemäß vorhergehenden Absatzes abgeben.

(3) Die genehmigten Zielvorhaben/PDTA /Betreuungs- und Organisationsziele (OAG) laufen in der Regel ab dem ersten Januar des darauffolgenden Jahres und dauern zwölf Monate.

(4) Über den vom Land jedes Jahr für PDTA und OAG bereitgestellten Betrag kann jährlich im Rahmen des Landesbeirats auf Anfrage seitens einer der Parteien verhandelt werden.

(5) Die Überprüfung des Erreichens der spezifischen Einzel- und Gruppen-Ziele, erfolgt aufgrund von mit den Gewerkschaften gemäß Artikel 12 Absatz 4 des GSKV vereinbarten Kriterien.

(6) Innerhalb der drei darauffolgenden Monate wird der technische Beirat die Erreichung oder Nicht-Erreichung der Ergebnisindikatoren bewerten und anschließend die Auszahlung der entsprechenden Beträge veranlassen.

Art. 8 (Landesrangordnung)

(1) Für die Umsetzung der Verfahren gemäß Artikel 17 des geltenden GSKV ist der Gesundheitsbezirk Bozen zuständig. Dabei sind auch die Bestimmungen gemäß Beschluss der Landesregierung vom 20. Juni 2017, Nr. 694 einzuhalten.

(2) Zum Zwecke der Aufnahme in der jährlichen Landesrangordnung senden die Ambulatoriumsfachärzte den Antrag mit Einschreiben oder mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) oder reichen diesen innerhalb des 31. Januars mit beigelegter Dokumentation, welche auch den Nachweis für den Besitz der Voraussetzungen und der erklärten Titel oder die Eigenerklärung und die Ersatzerklärung gemäß geltender Bestimmungen enthält, beim Gesundheitsbezirk Bozen ein.

(3) Jener Ambulatoriumsfacharzt, der bereits in der Landesrangordnung der Ambulatoriumsfachärzte des Vorjahres eingetragen worden ist, muss jährlich mit dem Zusatzantrag die Eigenerklärung über die Eintragung in das Berufsverzeichnis und die Dokumentation, welche die zusätzlichen Titel, die im Laufe des letzten Jahres erworben worden sind, sowie etwaiger Titel die für die vorhergehende Rangordnung nicht eingereicht worden waren, einreichen.

(4) Der Gesundheitsbezirk Bozen ist beauftragt, auf der Grundlage der Titel und der Bewertungskriterien gemäß Anhang 1 zum geltenden GSKV die Landesrangordnung zu erstellen.

(5) Die Landesrangordnung wird innerhalb 30. September auf der institutionellen Homepage des Sanitätsbetriebs veröffentlicht. Innerhalb 30 Tagen ab der Veröffentlichung können die betroffenen Ärzte beim Gesundheitsbezirk Bozen einen Antrag um Überprüfung der eigenen Stellung in der Rangordnung einreichen.

(6) Die endgültige Landesrangordnung der Ambulatoriumsfachärzte aufgrund von Titeln, aufgeteilt auf Fachbereiche, wird vom Direktor des Gesundheitsbezirks Bozen genehmigt und innerhalb 31. Dezember im Amtsblatt der Region sowie auf der institutionellen Homepage des Sanitätsbetriebes www.sabes.it. veröffentlicht.

Art. 9 (Neue Organisationsformen)

(1) Die Ambulatoriumsfachärzte arbeiten verpflichtend innerhalb der neuen Organisationsformen der Betreuung mit.

Art. 10 (Beitritt zum elektronischen Datenverarbeitungssystem)

(1) Die Ambulatoriumsfachärzte treten verpflichtend dem elektronischen Datenverarbeitungssystem (Datennetz und Datenflüsse) der Autonomen Provinz Bozen, jenem des Sanitätsbetriebs und dem gesamtstaatlichen bei.

(2) Die Verpflichtung gemäß vorhergehendem Absatz gilt als unabdingbare Voraussetzung für den Beitritt sowie für die Aufrechterhaltung der Vertragsbindung.

Art. 11 (Wirtschaftliche Behandlung)

(1) Aufgrund des geltenden GSKV ist die wirtschaftliche Behandlung der Ambulatoriumsfachärzte folgendermaßen zusammengesetzt:

  • A. Stundensatz
  • B. variable Quote im Rahmen der Landes- und Betriebsplanung, welche auf das Erreichen von organisatorischen, prozeduralen Standards, Standards bei der Erbringung von Leistungen, der Teilnahme an den Zielvorhaben und der Steuerung der Kompatibilität, sowie dem Erreichen der Ziele im Bereich der Qualifikation und der Angemessenheit ausgerichtet ist.

A - Stundensatz

1. Für die Festesetzung der Stundenquote wird auf die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe A) des GSKV verwiesen.

B - Variable Quote

1. Die variable Quote laut Artikel 41,

Buchstabe B) des GSKV wird folgendermaßen unterteilt:

  1. Für die Reduzierung der Wartezeiten (laut Absatz 1 Buchstabe a) wird ein Zusatzbetrag von 3,42755 (drei//42755) € pro Stunde gewährt.
  2. Für die Zweisprachigkeitszulage laut Absatz 1 Buchstabe g), wie unter Absatz 12 des selben Artikels geregelt, wird ein Zusatzbetrag von 1,104 (eins//104) € pro Stunde gewährt.
  3. Für Reisespesen laut Absatz 1 für Aufträge, die außerhalb der Wohnsitzgemeinde durchgeführt werden, so wie unter Artikel 48 Absatz 1 des GSKV geregelt, wird ein Zusatzbetrag gewährt, der aufgrund des Wertes für die Kilometer-Vergütung, der vom selben Artikel des GSKV vorgesehen ist und für jedes Semester von der SISAC festgelegt wird.

(2) Jedem internen Facharzt mit unbefristeter Anstellung wird eine Gewichtungsquote von 2,95 (zwei//95) € pro Stunde gewährt.

Art. 12 (Betreuung der chronisch kranken Patienten)

(1) Zum Zwecke der Annäherung an ein einheitliches und gemeinsam getragenes System bei der Behandlung von chronischen Erkrankungen auf dem gesamten Landesgebiet werden Tätigkeiten der Zusammenarbeit, Integration und Partnerschaft mit den Fachärzten festgelegt, um die Betreuungsprioritäten bei der Behandlung von Krankheiten mit erhöhten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen umzusetzen.

(2) Dies erfolgt mittels diagnostisch-therapeutischer Behandlungspfade (in der Folge PDTA), OAGs oder anderer vereinbarter geeigneter Instrumente, welche im Rahmen des Landesbeirates definiert werden und von einem technischen Beirat in Absprache mit den Gewerkschaften auf der Grundlage von internationalen Richtlinien, klinisch kontrollierten randomisierten Studien, von der evidenzbasierten Medizin (EBM) und eventuellen bereits bestehenden Betreuungsprojekten (Betreuung des chronisch Kranken) ausgearbeitet werden.

(3) Den Fachärzten, die am Projekt zur Harmonisierung der Betreuung von chronisch Kranken auf Landesebene teilnehmen und eine dafür vorgesehene Eigenerklärung vorlegen, wird ein Zusatzbetrag von 2,00 (zwei//00) € pro geleistete Arbeitsstunde gewährt.

Art. 13 (Nichtanwendung des alten Landesvertrages)

(1) Mit dem Inkrafttreten des gegenständlichen LZV wird der Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den internen Ambulatoriumsfachärzten, unterschrieben am 18. April 2008, für den wirtschaftlichen Teil, auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung vom 7. April 2008, Nr. 1161, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol vom 22. April 2008, Nr. 17, und der Vertrag auf Landesebene, auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. April 2009, Nr. 1161, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol vom 26. Mai 2009, Nr. 22, unterschrieben am 5. Mai 2009, für den normativen Teil, nicht mehr angewandt.

Art. 14 (Abschließende Übergangsregelung)

(1) Ausnahmsweise für das Jahr 2017, aufgrund der wahrgenommenen Notwendigkeit, die medizinische Betreuung der Bevölkerung zu gewährleisten und aufgrund des Fehlens einer gültigen Rangordnung erfolgt die Erteilung der provisorischen Aufträge mittels Rangordnungen auf Bezirksebene, die aufgrund der eingereichten Anträge nur für die ausgeschriebene Stelle und unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Titel.

(2) Aufgrund des Mangels an Ambulatoriumsfachärzten und festgestellt, dass es notwendig ist, ein gehobenes Niveau der Gesundheitsbetreuung zu sichern, wird, in Folge der erstmaligen Anwendung des geltenden GSKV in der Autonomen Provinz Bozen, mit Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 17, die Einreichfrist der Gesuche für die Eintragung in die Rangordnungen für das Jahr 2018 auf den 30. September 2017 festgesetzt. Der gegenständliche Absatz erlangt seine Rechtswirksamkeit am Tage der Veröffentlichung des LZV im Amtsblatt der Region.

(3) Aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Behandlung in Bezug auf den Stundensatz, welcher vom vorhergehenden Landesvertrag SUMAI festgesetzt worden ist und jenem aus dem geltenden GSKV, auch um die erworbenen Rechte unbeschadet zu halten für die Berechnung der Arbeitsamkeits-Zulage gemäß Art. 45 des GSKV betreffend den Zeitraum vor der Anwendung des GSKV und der gleichzeitigen Rechtswirksamkeit des Landeszusatzvertrages, wird für die Berechnung als Bezugsstundensatz jener aus dem Landesvertrag, der am 14. April 2008 unterzeichnet worden ist, herangezogen.

(4) Der Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 5 für das Jahr 2018 ist auf 60.000 (sechzigtausend//00) € festgesetzt.

 

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