(1) Der Sanitätsbetrieb und/oder die Vertreter der Fachärzte schlagen dem Gebietsbeirat gemäß Artikel 5 innerhalb des 30. Septembers eines jeden Jahres Zielvorhaben/PDTA/ Betreuungs- und Organisationsziele, sowie deren verschiedene Planungsphasen und Ziel- und Ergebnisindikatoren vor.
(2) Innerhalb des 31. Oktobers eines jeden Jahres muss der technische Beirat sein Gutachten zu den Vorschlägen gemäß vorhergehenden Absatzes abgeben.
(3) Die genehmigten Zielvorhaben/PDTA /Betreuungs- und Organisationsziele (OAG) laufen in der Regel ab dem ersten Januar des darauffolgenden Jahres und dauern zwölf Monate.
(4) Über den vom Land jedes Jahr für PDTA und OAG bereitgestellten Betrag kann jährlich im Rahmen des Landesbeirats auf Anfrage seitens einer der Parteien verhandelt werden.
(5) Die Überprüfung des Erreichens der spezifischen Einzel- und Gruppen-Ziele, erfolgt aufgrund von mit den Gewerkschaften gemäß Artikel 12 Absatz 4 des GSKV vereinbarten Kriterien.
(6) Innerhalb der drei darauffolgenden Monate wird der technische Beirat die Erreichung oder Nicht-Erreichung der Ergebnisindikatoren bewerten und anschließend die Auszahlung der entsprechenden Beträge veranlassen.