(1) Zum Zwecke der Annäherung an ein einheitliches und gemeinsam getragenes System bei der Behandlung von chronischen Erkrankungen auf dem gesamten Landesgebiet werden Tätigkeiten der Zusammenarbeit, Integration und Partnerschaft mit den Fachärzten festgelegt, um die Betreuungsprioritäten bei der Behandlung von Krankheiten mit erhöhten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen umzusetzen.
(2) Dies erfolgt mittels diagnostisch-therapeutischer Behandlungspfade (in der Folge PDTA), OAGs oder anderer vereinbarter geeigneter Instrumente, welche im Rahmen des Landesbeirates definiert werden und von einem technischen Beirat in Absprache mit den Gewerkschaften auf der Grundlage von internationalen Richtlinien, klinisch kontrollierten randomisierten Studien, von der evidenzbasierten Medizin (EBM) und eventuellen bereits bestehenden Betreuungsprojekten (Betreuung des chronisch Kranken) ausgearbeitet werden.
(3) Den Fachärzten, die am Projekt zur Harmonisierung der Betreuung von chronisch Kranken auf Landesebene teilnehmen und eine dafür vorgesehene Eigenerklärung vorlegen, wird ein Zusatzbetrag von 2,00 (zwei//00) € pro geleistete Arbeitsstunde gewährt.