1. Anspruch auf Beiträge haben erstmals mit dem Sanitätsbetrieb vertragsgebundene Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin – in der Folge Jungärzte und Jungärztinnen genannt – mit weniger als 1000 eingeschriebenen Patienten und Patientinnen.
2. Keinen Anspruch auf Beiträge haben Jungärzte/Jungärztinnen, die zu Beginn ihrer Tätigkeit bereits mehr als 1000 eingeschriebene Patienten und Patientinnen haben.