1. Nicht zulässig sind Ausgaben für die Projektierung und Durchführung von Arbeiten, laufende Betriebskosten, Ausgaben für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung, Reisekosten sowie Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung. Personalkosten sind lediglich für Anstellungen seitens öffentlicher Rechtssubjekte zur Durchführung der geförderten Maßnahmen zugelassen.