1. Im Rahmen von Maßnahmen zum kommunalen, übergemeindlichen, betrieblichen, schulischen oder touristischen Mobilitätsmanagement werden gefördert:
a) Studien, Untersuchungen, Forschungen und Projekte,
b) Ankauf von Gütern im Rahmen von Initiativen und Projekten zur Förderung der Alltagsmobilität mit dem Fahrrad und zu Fuß,
c) Entwicklung und Implementierung spezifischer Software,
d) Abfassung und Veröffentlichung von Informationsmaterial im Bereich nachhaltige Mobilität, das von besonderer didaktischer oder sozialer Bedeutung ist,
e) Veranstaltungen, Tagungen und Sensibilisierungskampagnen,
f) Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen.
2. Juristische Personen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, können nur für Maßnahmen zur Vermeidung, Verlagerung oder Verbesserung der vom eigenen Betrieb verursachten Mobilität eine Förderung erhalten.
3. Nicht förderfähig sind Maßnahmen, zu deren Ausführung der Antragsteller gesetzlich verpflichtet ist.