1. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Förderungen sind nicht mit anderen Förderungen kumulierbar.
2. Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 dürfen die von diesen Richtlinien vorgesehenen De-minimis-Beiträge bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Höchstbetrag mit Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden. Die Beiträge dürfen auch bis zu dem in der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 festgelegten Höchstbetrag mit De-minimis-Beiträgen kumuliert werden, welche nach dieser Verordnung gewährt werden.