1. Die Beiträge laut Artikel 1 können öffentlichen und privaten Rechtssubjekten gewährt werden.
2. Für die Zwecke dieser Richtlinien sind öffentliche Rechtssubjekte die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, jede Form von Zusammenschlüssen von Gemeinden, die Bonifizierungskonsortien, die Eigenverwaltungen der bürgerlichen Nutzungsgüter, die öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste, die Verkehrsämter und Kurverwaltungen und die Tourismusvereine und -verbände in Südtirol.
3. Für die Zwecke dieser Richtlinien sind private Rechtssubjekte juristische Personen mit Hauptsitz in Südtirol.