1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen für Studien, Projekte und Initiativen zur Entwicklung, Verbesserung und Förderung einer nachhaltigen und umweltverträglichen Personenbeförderung und Intermodalität in Durchführung von Artikel 30 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung.
2. Die Beiträge werden als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.