1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesabteilung Mobilität Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch.
2. Das Los bestimmt, welche Anträge kontrolliert werden.
3. Bei den Stichprobenkontrollen wird Einsicht in die originalen Buchhaltungsunterlagen genommen; es wird überprüft, ob die vorgelegten Erklärungen der Wahrheit entsprechen und ob das geförderte Vorhaben effektiv umgesetzt wurde.
4. Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze kann die zuständige Abteilung für zweifelhaft befundene Fälle prüfen.
5. Bei Ordnungswidrigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Strafen angewandt.
6. Im Fall falscher oder unwahrer Erklärungen im Antrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.