1. Die Begünstigten verpflichten sich, die Güter, die Gegenstand der Förderung sind, ab dem Datum des Antrags auf Auszahlung des Beitrags effektiv im Rahmen ihrer Tätigkeit zu verwenden. Zudem verpflichten sie sich, deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für drei Jahre nicht zu ändern, ab:
a) dem Datum der Ankaufsrechnung, im Fall mehrerer Rechnungen ab dem Datum der letzten Rechnung,
b) dem Datum des Protokolls über die Übergabe des Gutes, im Fall des Leasingerwerbs.
2. In diesem Zeitraum dürfen die Güter weder veräußert noch vermietet werden. Öffentliche Rechtssubjekte können die Güter der Allgemeinheit kostenlos oder gegen einen Unkostenbeitrag zur Verfügung stellen. Private Rechtssubjekte können die Güter hingegen ausschließlich den eigenen Angestellten zur Verfügung stellen.
3. Im Fall des Ankaufs von Fahrradständern verpflichtet sich der Begünstigte, diese fest zu verankern. Der Rahmen und das Laufrad müssen gleichzeitig am Radständer abschließbar sein.
4. Bei der Errichtung von technisch gesicherten Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Raum müssen diese so ausgestattet werden, dass eine zukünftige Nutzung mit den elektronischen Fahrscheinen des öffentlichen Verkehrsverbundes Südtirol möglich ist.
5. Im Fall der Förderung von Studien, Untersuchungen, Forschungen und Projekten müssen diese der Landesabteilung Mobilität zur Verfügung gestellt werden, welche sich das Recht vorbehält, sie für institutionelle Zwecke zu nutzen und/oder zu veröffentlichen.