1. Die Abrechnung muss bis 31. Dezember des Jahres vorgelegt werden, das auf jenes folgt, in dem die Gewährungsmaßnahme erlassen wurde oder, falls abweichend, die Ausgabe angelastet wurde.
2. Für die Auszahlung des Beitrags sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben einschließlich einer Kopie der Ausgabenbelege und einer Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten, die bescheinigt, dass die oben genannten Ausgaben effektiv bestritten wurden,
b) Bericht, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben der geförderten Tätigkeit entsprechen,
c) Übersicht der Eigenmittel und eventueller Einkünfte zur Deckung der Aufwendungen.
2. Für Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, müssen die getätigten Ausgaben bis zum Ende des auf die einzelnen im Zeitplan vorgesehenen Tätigkeiten folgenden Jahres abgerechnet werden.