1. Für die förderfähigen Maßnahmen kann ein Beitrag bis höchstens 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.
2. Das Beitragsausmaß wird auf der Grundlage der von der Kommission zugewiesenen Punkteanzahl nach folgendem Schema berechnet:
a) 70-100 Punkte: 75 %
b) 60-69 Punkte: 60 %
c) 50-59 Punkte: 50 %
d) 40-49 Punkte: 40 %
e) 30-39 Punkte: 30 %
3. Die Beiträge werden auf der Grundlage der nach den Kriterien laut Artikel 10 Absätze 2 und 3 erstellten Bewertungsrangordnung im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.
4. Das Höchstausmaß des Beitrags darf die Differenz zwischen den Aufwendungen und eventuellen Einkünften nicht überschreiten.