1. Die Kommission überprüft:
a) ob die dem Beitragsantrag zugrundeliegende Tätigkeit mit den Bestimmungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, und mit diesen Richtlinien übereinstimmt,
b) ob die veranschlagten Ausgaben angemessen sind.
2. Die Kommission bewertet die eingereichten Anträge in Hinblick auf die Übereinstimmung der Tätigkeiten mit den Zielen laut Artikel 2 und ordnet sie einer der folgenden Kategorien zu:
a) Auswirkung der Tätigkeit hauptsächlich auf die Verkehrsvermeidung: maximal 60 Punkte,
b) Auswirkung der Tätigkeit hauptsächlich auf die Verkehrsverlagerung: maximal 50 Punkte,
c) Auswirkung der Tätigkeit hauptsächlich auf die Verkehrsverbesserung: maximal 30 Punkte.
3. Zusätzliche Punkte können für Folgendes vergeben werden:
a) Innovationsgrad: maximal 10 Punkte,
b) soziale und pädagogische Relevanz: maximal 10 Punkte,
c) territoriale Abdeckung, Grad der Einbindung unterschiedlicher Subjekte: maximal 10 Punkte,
d) Synergien und Vereinbarkeit mit anderen Projekten: maximal 10 Punkte.
4. Zum Beitrag zugelassen sind Anträge, die mindestens 30 Punkte erreichen.