1. Die begünstigten Organisationen weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in angemessener Form darauf hin, dass die Vorhaben durch die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen, Amt für Kabinettsangelegenheiten, finanziell unterstützt wurden; dies gilt insbesondere für Drucksachen, Werbematerial, Veröffentlichungen, Medienprodukte und Ähnliches. Sie verwenden dabei das Logo des Landes, das ihnen vom Amt für Kabinettsangelegenheiten für die spezifische Verwendung auf Anfrage bereitgestellt wird.