1. Die Abrechnung muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens und auf jeden Fall bis zum Ende des Jahres eingereicht werden, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt.
2. Verstreichen die Fristen laut den Absätzen 1 und 2 und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden der begünstigten Organisation nicht erfolgt, so wird die Förderung widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Direktorin/der Direktor des Amtes für Kabinettsangelegenheiten eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewähren, nach deren erfolglosem Ablauf die Förderung automatisch als widerrufen gilt.
3. Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) die Ausgabenbelege, und zwar
1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben; die Liste kann auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular abgefasst werden,
2) alternativ dazu können die einzelnen Ausgabenbelege (wie z.B. Rechnungen, Kassenzettel, Honorarnoten usw.) bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben vorgelegt werden, wobei jeder gebührend quittierte Beleg mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der antragstellenden Organisation zu versehen ist,
3) Ausgabenbelege bis zur Höhe des gewährten Beitrags; in diesem Fall muss der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der antragstellenden Organisation zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der geförderten Vorhaben zugelassenen Ausgaben zur Gänze getätigt wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege in seinem/ihrem Besitz sind,
b) eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der begünstigten Organisation, in der
1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage bestätigt wird,
2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderungen beantragt oder Förderungen für dieselben Vorhaben erhalten wurden, sowie die entsprechenden Beträge angegeben sind,
3) angeführt ist, ob das geförderte Vorhaben gänzlich oder teilweise durchgeführt wurde, und wie und in welchem Umfang die Eigenleistung in Form von ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht wurde,
4) die Gesamtausgaben für die Durchführung des geförderten Vorhabens angegeben sind,
c) ein Abschlussbericht.
4. Die Beiträge werden auf entsprechenden Antrag ausgezahlt, wenn alle für die Abrechnung erforderlichen Verwaltungs- und Buchhaltungsunterlagen eingereicht wurden.