(1) Die Bestimmungen laut Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, sind dahingehend auszulegen, dass der darin enthaltene Bezug auf die „geltenden Bestimmungen im Landesgesundheitsdienst“ sich auf die verschiedenen Formen der Beauftragung, die im Gesundheitsbereich möglich sind, bezieht und dass den bereits in den Ruhestand versetzten Bediensteten die bezahlten Aufträge für Gesundheitsleistungen ohne Einschränkungen subjektiver Natur erteilt werden können; somit finden die besagten Bestimmungen unmittelbar Anwendung.