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d) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Januar 2018, Nr. 21)
Änderung der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 8. Februar 2018, Nr. 6.

Art 1

(1) Artikel 23 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, erhält folgende Fassung:

„3. Für die gemäß Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr erstellten Anlagen sind zusätzlich alle fünf Jahre alle Klemmen, Aufhängungen und dazugehörigen Befestigungen der Fahrzeuge instrumentellen zerstörungsfreien Prüfungen zu unterziehen, unbeschadet der Pflicht, die Wartungs- und Instandhaltungsanleitung für die zertifizierten Teile und die Infrastruktur zu befolgen und die darin enthaltenen Fälligkeiten einzuhalten.“

(2) Nach Artikel 23 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, wird folgender Absatz 3/bis eingefügt:

„3/bis. Der Verantwortliche Techniker veranlasst alle zusätzlichen Kontrollen, die er für notwendig erachtet, um die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes zu gewährleisten.“

(3) Artikel 24 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, erhält folgende Fassung:

„1. Die Anlagen sind einer Generalrevision zu unterziehen, und zwar innerhalb der unten angeführten Fristen, die ab der erstmaligen Inbetriebnahme oder ab der Abnahme nach der letzten Generalrevision berechnet werden:

  1. Zweiseilpendelbahnen und Standseilbahnen: alle 20 Jahre, in der Folge alle 10 Jahre ab der Abnahme nach der dritten Generalrevision,
  2. Zweiseil- und Einseilumlaufbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen: 20 Jahre ab der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage, alle 10 Jahre ab der Abnahme nach der letzten Generalrevision,
  3. Einseilumlaufbahnen mit festgeklemmten Fahrzeugen: 20 Jahre ab der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage, 15 Jahre ab der Abnahme nach der ersten Generalrevision; in der Folge alle 10 Jahre ab der Abnahme nach der letzten Generalrevision,
  4. Schlepplifte: 15 Jahre ab der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage und ab der Abnahme nach der ersten Generalrevision; in der Folge alle 10 Jahre ab der Abnahme nach der letzten Generalrevision,
  5. Schrägaufzüge und vergleichbare Anlagen: alle 10 Jahre,
  6. Anlagen, die gemäß Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr gebaut worden sind: alle 20 Jahre.“

(4) Artikel 24 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, erhält folgende Fassung:

„3. Der Konzessionsinhaber muss für die Genehmigung der Generalrevision der Anlage durch das Amt mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, zu welchem die Generalrevision durchzuführen ist, einen umfassenden Bericht über die vorgesehenen Prüfungen und Revisionsarbeiten einreichen, die geeignet sind, die Weiterführung des Betriebes für einen weiteren Zeitraum zu gewährleisten, auch unter Berücksichtigung des Alters der Bauteile der Anlage, die eventuell schon vorher ausgetauscht oder kontrolliert worden sind. Dieser Zeitraum kann in begründeten Fällen kürzer sein als in Absatz 1 vorgesehen. Der von einem fachkundigen Ingenieur oder einer fachkundigen Ingenieurin, der bzw. die im Berufsverzeichnis eingetragen ist, oder vom verantwortlichen Techniker der Anlage unterzeichnete Bericht muss die durchzuführenden Kontrollen, Prüfungen und Proben hinsichtlich mindestens folgender Bauteile berücksichtigen, wobei auch auf die Instandhaltungsanweisungen der Herstellerfirmen Bezug genommen werden muss:

  1. Stations- und Streckenbauten,
  2. alle mechanischen Vorrichtungen, einschließlich der Fahrzeuge, in der Regel nach ihrer Zerlegung,
  3. Konstruktionselemente, mechanische Bauteile und die entsprechenden Schweißverbindungen laut Artikel 23 Absatz 1,
  4. alle elektrischen und elektronischen Einrichtungen mit den entsprechenden Verkabelungen sowie die Erdungsleitungen.“

(5) Nach Artikel 25/quater des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 25/quinquies eingefügt:

„Artikel 25/quinquies (Übergangsbestimmung)

1. Die Bestimmung laut Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a) und c), die eine Frist von 10 Jahren für die Generalrevisionen von Zweiseilpendelbahnen und Standseilbahnen nach der dritten Generalrevision bzw. für Einseilumlaufbahnen mit festgeklemmten Fahrzeugen nach der zweiten Generalrevision festlegt, tritt 2019 vor der Wiedereröffnung des saisonalen oder jährlichen Betriebes in Kraft.“

Art. 2 (Inkraftreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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