1. Die Sonderzuweisungen sind zweckgebunden und dienen der Deckung unvorhersehbarer Ausgaben oder der Durchführung besonders komplexer Projekte im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12.
2. Die Landesverwaltung fördert im Laufe des Schuljahres besondere Projekte. Die zuständigen Schulämter teilen den Schulen jeweils die Einzelheiten für die Anträge auf Sonderzuweisungen mit sowie die entsprechenden Kriterien.
3. Bei den Sonderzuweisungen können folgende Kosten nicht berücksichtigt werden, da sie unter die ordentlichen Zuweisungen fallen:
a) Post- und Telefonkosten,
b) Kosten für Schreib- und Büromaterial,
c) Ausgaben für Reinigung und für Verbrauchsmaterial,
d) Kosten für den Kassendienst,
e) Kosten für Einrichtung der Grund- und Mittelschulen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden,
f) sonstige geringfügige Kosten.
4. Dasselbe gilt für Kosten für die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen im Sinne der Richtlinien laut Beschluss der Landesregierung Nr. 1510 vom 8. Juni 2009.