1. Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach Durchführung der Investition auf der Grundlage der Endabrechnung und sofern das durchgeführte Vorhaben mit jenem laut Antrag übereinstimmt.
2. Der Auszahlungsantrag, abzufassen auf einem eigenen von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Vordruck, und die entsprechenden Ausgabenbelege müssen in ein PDF-Format konvertiert und durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse des zuständigen Landesamtes innerhalb der Frist laut Artikel 8 Absatz 2 übermittelt werden.
3. Dem Antrag laut Absatz 2 müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) Leasingvertrag, abgeschlossen nach Einreichdatum des Förderungsantrages,
b) Rechnungen, ausgestellt nach Einreichdatum des Förderungsantrages, und mit ordnungsgemäßen Zahlungsbelegen versehen, wie von den einschlägigen nationalen und EU-Bestimmungen vorgeschrieben. Bei Ankauf von Lastenfahrrädern muss der Steuerbeleg die Marke, das Modell und die Rahmennummer anführen,
c) Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt, abgeschlossen nach Einreichdatum des Förderungsantrages,
d) Kopie des Fahrzeugscheins, wo vorgesehen,
e) Kopie der Eigentumsbescheinigung für das Fahrzeug, wo vorgesehen,
f) Konformitätserklärung/Typengenehmigung für das Lastenfahrrad mit einer Zuladung von mindestens 150 kg.
4. Aus den Ausgabenbelegen für den Ankauf der Fahrzeuge laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) muss der vom Händler gemäß diesen Richtlinien gewährte Preisnachlass hervorgehen.
5. Die geförderten Güter, mit Ausnahme der Investitionen bezüglich Leasing- oder Kaufverträge mit Eigentumsvorbehalt, müssen im Register der abschreibbaren Güter eingetragen werden.
6. Ausgleichszahlungen sind nicht zulässig.
7. Zur Begutachtung der Unterlagen kann das zuständige Landesamt technische Gutachten und Schätzungen einholen.
8. Wird das Unternehmen in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Auszahlung des Beitrages übertragen oder einverleibt, geht die Förderung auf den Rechtsnachfolger über.
9. Der Rechtsnachfolger muss die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung besitzen und die wirtschaftliche Tätigkeit in Südtirol fortführen.
10. Der Rechtsnachfolger muss die vorgesehenen Pflichten übernehmen und einhalten.
11. Der Direktor/Die Direktorin der zuständigen Landesabteilung oder des zuständigen Landesamtes verfügt die Auszahlung des Beitrages.