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i) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Januar 2018, Nr. 11)
Änderung der Durchführungsverordnung zur Gemeindeaufenthaltsabgabe

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Jänner 2018, Nr. 2.

Art. 1

(1) Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 6 (Zuweisung der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe)

1. Gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes werden 25 Prozent der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe laut Artikel 8 Absatz 1/bis dieser Verordnung dem Sonderbetrieb „Innovation Development Marketing Südtirol/Alto Adige“ (IDM) zugewiesen, welcher als Landesorganisation für die touristische Vermarktung zuständig ist; der Sonderbetrieb leitet den genannten Anteil der zuständigen Außenstelle zum Zwecke des Destinationsmarketings weiter.

2. Der restliche Teil der gesamten Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe wird den Tourismusorganisationen zugewiesen, die im Landesverzeichnis der Tourismusorganisationen laut Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 15, eingetragen sind, die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien einhalten und einen Eigenfinanzierungsanteil von 0,45 Euro pro Nächtigung, bezogen auf das Vorjahr, nachweisen.

3. Wird der Eigenfinanzierungsanteil von 0,45 Euro pro Nächtigung nicht oder nur teilweise erreicht, werden die Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe den Tourismusorganisationen in folgendem Ausmaß zugewiesen:

  1. bei einem erreichten Anteil von 0,35 Euro bis 0,45 Euro: 70% der restlichen Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe,
  2. bei einem erreichten Anteil von 0,25 Euro bis 0,35 Euro: 50% der restlichen Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe,
  3. bei einem erreichten Anteil von weniger als 0,25 Euro: 0% der restlichen Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe.

4. Der Eigenfinanzierungsanteil wird auf der Grundlage der vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) erhobenen durchschnittlichen Nächtigungen der letzten drei Tourismusjahre berechnet.

5. Für Tourismusorganisationen, die ihre Tätigkeit in Einzugsgebieten ausüben, in denen mindestens 10% der Nächtigungen in Betrieben erfolgen, die nicht Mitglieder der Organisation sind, wird der Eigenfinanzierungsanteil auf der Grundlage der Nächtigungszahlen der Mitgliedsbetriebe im Bezugsjahr berechnet. Diese Organisationen müssen für die Zuweisung des vorgesehenen Betrages der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe einen um jeweils 0,05 Euro erhöhten Eigenfinanzierungsanteil bezogen auf die Beträge laut Absätze 2 und 3 nachweisen.

6. Als Eigenfinanzierung zählen:

  1. jährliche Mitgliedsbeiträge,
  2. Pflichtbeiträge,
  3. Sponsoringbeiträge,
  4. Marketingbeiträge von Mitgliedern und Partnern,
  5. Einnahmen aus Inseraten und Werbung von Mitgliedern,
  6. Reinerlös/Nettobetrag aus der Guest Card, aus Miet- und Pachtverträgen, aus dem Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen,
  7. Spenden und Schenkungen.

7. Wird der vorgeschriebene Eigenfinanzierungsanteil nicht oder nur teilweise erreicht, teilt die für Tourismus zuständige Landesabteilung dies bis 15. Februar des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres den zuständigen Gemeinden mit, damit diese die Überweisungen einstellen beziehungsweise reduzieren.

8. Die Beträge des restlichen Teils der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe, die wegen Nichterreichens oder nur teilweise Erreichens des Eigenfinanzierungsanteils nicht überwiesen werden, können der IDM für das Destinationsmarketing zugewiesen werden.“

Art. 2

(1) Artikel 8 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Gemeinde kann, mit Beschluss des Gemeinderates, die Gemeindeaufenthaltsabgabe generell oder für besondere Vorhaben auf maximal 2,50 Euro erhöhen, sofern ein entsprechendes Gutachten der örtlich zuständigen, im betreffenden Landesverzeichnis eingetragenen Tourismusorganisation vorliegt. Die Erhöhung betrifft alle Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes und hat grundsätzlich proportional zu erfolgen. In diesem Fall wird die Erhöhung auf 10 Cent aufgerundet. Bei Diensten und Aktionen, die alle Beherbergungskategorien betreffen, kann die Erhöhung allerdings auch für alle Beherbergungskategorien im selben Ausmaß erfolgen. Sämtliche Einnahmen aus der Erhöhung werden der örtlich zuständigen Tourismusorganisation zugewiesen, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 6.“

Art. 3

(1) Artikel 11 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Gemeinde überweist die eingegangenen Beträge innerhalb von 15 Tagen ab Verfall des Einzahlungstermins der örtlich zuständigen Tourismusorganisation und der IDM für die Weiterleitung an die zuständige Außenstelle.“

Art. 4

(1) Artikel 12 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„2. Umfasst das Einzugsgebiet einer Tourismusorganisation mehrere Gemeinden, so ist jene Gemeinde für das Kontrollverfahren zuständig, in der die genannte Organisation ihren Hauptsitz hat.“

(2) Artikel 12 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Solange die Steuersubstitute, das Land oder die Gemeinden keine schriftliche Beanstandung bei der Kontrollgemeinde einreichen und keine Regelwidrigkeiten festgestellt werden, gelten die Qualitätskriterien als erfüllt, wenn die Tourismusorganisationen jährlich bei den zuständigen Gemeinden und bei der für Tourismus zuständigen Landesabteilung folgende Dokumente in digitaler Form hinterlegt haben:

  1. bis 30. November das Tätigkeitsprogramm und eine Kopie des Haushaltsvoranschlages für das folgende Haushaltsjahr,
  2. bis 30. Juni eine Kopie der Abschlussrechnung über das vorhergehende Haushaltsjahr und des Tätigkeitsberichtes mit einer Abrechnung über die Verwendung der öffentlichen Zuwendungen.“

(3) Nach Artikel 12 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 3/bis eingefügt:

„3/bis. Bis 31. Jänner jeden Jahres hinterlegen die Tourismusorganisationen in digitaler Form bei der für Tourismus zuständigen Landesabteilung eine Erklärung über den im Vorjahr erreichten Eigenfinanzierungsbetrag.“

(4) Artikel 12 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„5. Die für Tourismus zuständige Landesabteilung führt jährlich bei mindestens sechs Prozent der zum 1. Jänner bestehenden Tourismusorganisationen Stichprobenkontrollen durch.“

Art. 5

(1) Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

“Art. 13 (Rückvergütung)

1. Die Rückvergütung von Beträgen, die als Gemeindeaufenthaltsabgabe eingezahlt wurden, obwohl sie nicht geschuldet waren, muss von den Steuersubstituten oder vom Abgabenschuldner innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Überweisung oder ab dem Tag, an dem das Rückerstattungsrecht endgültig festgestellt wurde, beantragt werden.

2. Der fälschlicherweise eingezahlte höhere Betrag als der geschuldete kann auch mit den Abgaben verrechnet werden, die zu den folgenden Fälligkeiten zu zahlen sind.“

Art. 6

(1) Nach Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 13/bis eingefügt:

„Art. 13/bis (Übergangsbestimmungen)

1. Die Aufteilung und Zuweisung der ab 1. Jänner 2018 eingehobenen Gemeindeaufenthaltsabgabe erfolgt gemäß Artikel 6 dieser Verordnung.

2. Die Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe betreffend die Kompetenzjahre 2014, 2015, 2016 und 2017, welche noch bis 30. April 2018 eingehoben werden, werden gemäß den für das jeweilige Kompetenzjahr geltenden Bestimmungen auf die Tourismusvereine und die Tourismusverbände aufgeteilt. Nach diesem Stichtag werden die ursprünglich für die Tourismusverbände vorgesehenen Gelder der IDM überwiesen.

3. Der Eigenfinanzierungsanteil wird bezogen auf das Jahr 2017 im fixen Ausmaß von 0,15 Euro pro Nächtigung festgelegt.“

Art. 7 (Aufhebung)

(1) Artikel 11 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, ist aufgehoben.

Art. 8 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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