Die Landesregierung
nimmt Einsicht in den Artikel 15, Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, der die Gewährung von Beiträgen für die Anstellung von Menschen mit Behinderungen mit abhängigem Arbeitsverhältnis an Arbeitgeber vorsieht;
Nimmt Einsicht in den Artikel 14, Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, der die Erprobung innovativer Formen von Arbeitsbeschäftigung und Arbeit vorsieht;
Stellt fest, dass mit Beschluss der Landesregierung vom 25. Juli 2017, Nr. 824, die neuen Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Anstellung von Menschen mit Behinderung erlassen wurden;
Stellt fest, dass in den oben genannten Richtlinien der 31. August als Einreichefrist für die Anträge festgelegt wurde und diese Fälligkeit somit ab dem Jahr 2017 um einen ganzen Monat vorverlegt wurde;
Stellt fest, dass der Beschluss der Landesregierung vom 25. Juli 2017, Nr. 824 im Amtsblatt der Region erst am 01.08.2017 veröffentlicht wurde, wodurch viele Antragsteller über diese Vorverlegung der Einreichefrist nicht informiert waren;
Erachtet es als angemessen, den Einreichetermin der Anträge für das Jahr 2017 ausnahmsweise wieder zu eröffnen, um den Interessenten, welche die Anträge zu spät oder überhaupt nicht eingereicht haben, weil sie den Termin versäumt haben, doch noch die Möglichkeit der Antragstellung zu gewähren;
Dies vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Für Betriebe, die im Jahr 2017 kein Beitragsansuchen eingereicht haben, wird ein neuer Zeitraum für die Einreichung gewährt, welcher vom 1. Februar 2018 bis zum 28. Februar 2018 festgelegt ist. Betriebe, die das Beitragsansuchen für das Jahr 2017 verspätet, bzw. nach dem 31. August 2017 eingebracht haben, können zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 28. Februar 2018 ein neues Ansuchen für das Jahr 2017 stellen.
2. Die innerhalb der wiedereröffneten Frist eingereichten Anträge werden gemäß den Richtlinien, die im Beschluss der Landesregierung vom 25. Juli 2017, Nr. 824 festgelegt sind, behandelt.
3. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.