In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1435
Neue Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung von Car-Sharing-Tätigkeiten

ANLAGE A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung von Car-Sharing-Tätigkeiten

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln in Durchführung von Artikel 30 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen zur Förderung von Car-Sharing-Tätigkeiten in Südtirol.

2. Die Beiträge werden unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013), gewährt.

Artikel 2
Zielsetzung

1. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Förderungen haben das Ziel, eine nachhaltige und umweltverträgliche Personenbeförderung zu unterstützen, um ergänzend zum Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln das Verkehrsaufkommen durch gemeinschaftliche Autonutzung zu reduzieren und dadurch zur Umwelt- und Klimaentlastung beizutragen.

2. Unter Car-Sharing versteht man den Betrieb eines öffentlich zugänglichen Fuhrparks zur organisierten gemeinschaftlichen Nutzung von Fahrzeugen durch kurzzeitiges Anmieten.

Artikel 3
Voraussetzungen

1. Die begünstigten Klein- und Mittelunternehmen (KMU) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Eintragung im Handelsregister mit der Haupttätigkeit „Car-Sharing“,

b) Ausübung der Car-Sharing-Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes Südtirol,

c) flächendeckende Verteilung der Stützpunkte auf dem gesamten Landesgebiet: Car-Sharing-Stationen mit entsprechendem Fuhrpark in mindestens fünf Städten und in mindestens drei weiteren Gemeinden mit mindestens 5.000 Einwohnern, welche sich an Verkehrsknotenpunkten mit sehr guter Anbindung an das öffentliche Personenverkehrsnetz befinden,

d) Fuhrpark: mindestens 25 Fahrzeuge, deren Erstzulassung vor nicht mehr als fünf Jahren erfolgt ist,

e) Netzwerk von Anlaufstellen, um die persönliche Kundenbetreuung an mindestens fünf Car-Sharing-Stationen mit einer Öffnungszeit von mindestens drei Stunden an mindestens fünf Wochentagen zu gewährleisten,

f) Möglichkeit, täglich rund um die Uhr (24h) ein Fahrzeug zu buchen, abzuholen und zurückzubringen.

Artikel 4
Art und Ausmaß der Beiträge

1. Es werden Beiträge für Betriebskosten und Investitionsausgaben im Höchstausmaß von 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt.

Artikel 5
Förderfähige Betriebskosten

1. Zu den förderfähigen Betriebskosten zählen jene Kosten, welche durch den Betrieb und die Führung eines Unternehmens mit der Haupttätigkeit Car-Sharing entstehen.

2. Förderfähig sind:

a) Personalkosten: Löhne, Gehälter, Sozialleistungen,

b) Materialkosten: Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe,

c) Instandhaltungskosten,

d) Mieten und Nebenkosten,

e) Mietkosten für Fahrzeuge, Hard- und Software,

f) Energiekosten,

g) Buchhaltungskosten,

h) Werbekosten,

i) laufende Kfz-Kosten,

j) Abschreibungen,

k) betriebliche Versicherungen,

l) Rechts- und Beratungskosten.

Artikel 6
Förderfähige Investitionsausgaben

1. Zu den förderfähigen Investitionsausgaben zählen Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, welche im direkten Zusammenhang mit der ausgeübten Car-Sharing-Tätigkeit stehen und für diese bestritten werden.

2. Förderfähig sind Investitionsausgaben für:

a) Betriebs- bzw. Geschäftsausstattung, Möbel,

b) Fahrzeuge und die entsprechenden Ausstattungen,

c) Lizenzen,

d) Hard- und Software,

e) sonstige Formen des geistigen Eigentums.

Artikel 7
Antragstellung

1. Der Antrag auf Gewährung eines Beitrags für Betriebskosten des Folgejahres kann, nach Entrichtung der anfallenden Stempelsteuer, innerhalb 30. September eines jeden Jahres bei der Landesabteilung Mobilität eingereicht werden. Dem Antrag muss folgendes beigelegt werden:

a) ein Jahresprogramm über die für das darauffolgende Jahr geplanten förderfähigen Betriebskosten,

b) ein detaillierter Bericht über die Car-Sharing-Tätigkeit, aus welchem die Erfüllung der in Artikel 3 vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen hervorgeht,

c) die Ersatzerklärung über die im laufenden und den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen im Sinne von Artikel 47 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445,

d) die Erklärung über den absetzbaren oder nicht absetzbaren Teil der Mehrwertsteuer,

e) die Erklärung, mit welcher sich der Antragsteller/die Antragstellerin verpflichtet, die Lieferungen, Dienstleistungen und Arbeiten unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit und Transparenz zu vergeben.

2. Der Antrag auf Gewährung eines Beitrags für Investitionsausgaben kann, nach Entrichtung der anfallenden Stempelsteuer, innerhalb 30. September eines jeden Jahres bei der Landesabteilung Mobilität eingereicht werden. Dem Antrag muss folgendes beigelegt werden:

a) die Beschreibung des Investitionsprojektes,

b) der Kostenvoranschlag,

c) der Finanzierungsplan,

d) der detaillierte Zeitplan für die Umsetzung der Tätigkeit mit Angabe der entsprechenden Ausgaben nach Haushaltsjahr,

e) die Erklärung, dass der Antragsteller keine anderen Beiträge für dasselbe Projekt erhalten hat bzw. die Beihilfeintensität laut Artikel 4 nicht überschritten wird,

f) die Erklärung über den absetzbaren oder nicht absetzbaren Teil der Mehrwertsteuer.

3. Der Antrag muss vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers unterschrieben sein und auf jeden Fall vor Beginn der bezuschussten Tätigkeit eingereicht werden.

4. Unvollständige Anträge, welche nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zur Vervollständigung seitens des zuständigen Amtes ergänzt werden, werden abgelehnt.

Artikel 8
Mehrfachförderung

1. Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 dürfen die von diesen Richtlinien vorgesehenen De-minimis-Beiträge bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung festgelegten Höchstbetrag mit Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden. Die Beiträge dürfen auch bis zu dem in der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen festgelegten Höchstbetrag mit De-Minimis-Beihilfen kumuliert werden, welche nach dieser Verordnung gewährt werden.

Artikel 9
Abrechnung und Auszahlung

1. Die Abrechnung muss bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, vorgelegt werden.

2. Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach Vorlage:

a) einer zusammenfassenden Aufstellung der bestrittenen Ausgaben einschließlich einer Kopie der Ausgabenbelege und einer Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers, die bescheinigt, dass die oben genannten Ausgaben bestritten wurden,

b) eines Berichtes aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben der geförderten Tätigkeit entsprechen;

c) einer Übersicht der Eigenmittel und eventueller Einkünfte zur Deckung der Aufwendungen,

d) einer Erklärung über die Nichtanwendung oder Anwendung der Vorsteuer in Höhe von 4 Prozent gemäß Artikel 28 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung.

3. Die Auszahlung der Beiträge zur Deckung der Betriebskosten kann zu 80 Prozent des festgelegten Beitrages in bis zu zwei Raten erfolgen. Die restlichen 20 Prozent werden als Saldozahlung nach Vorlage der Gesamtabrechung und der im Absatz 2 genannten Unterlagen bezahlt.

4. Gehen zahlreiche Anträge ein, sodass der Gesamtförderbetrag für die vom zuständigen Amt genehmigten Vorhaben höher ist als die veranschlagten und verfügbaren Mittel, werden die Beiträge proportional gekürzt.

Artikel 10
Pflichten

1. Die Begünstigten verpflichten sich, die geförderten Güter tatsächlich im Rahmen der eigenen Tätigkeit ab dem Antrag auf Auszahlung des Beitrages zu verwenden und deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für drei Jahre beizubehalten, und zwar ab:

a) dem Datum der Ankaufsrechnung und im Falle von mehreren Rechnungen, ab dem Datum der letzten Rechnung,

b) dem Datum des Protokolls über die Übergabe des Gutes bei Leasingerwerb.

Artikel 11
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesabteilung Mobilität Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch.

2. Das Los bestimmt, welche Anträge kontrolliert werden.

3. Bei den Stichprobenkontrollen wird Einsicht in die originalen Buchhaltungsunterlagen genommen; es wird überprüft, ob die vom Begünstigten vorgelegten Erklärungen der Wahrheit entsprechen und ob das geförderte Vorhaben effektiv umgesetzt wurde.

4. Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze kann die zuständige Abteilung für zweifelhaft befundene Fälle prüfen.

5. Bei Ordnungswidrigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Strafen angewandt.

6. Im Fall falscher oder unwahrer Erklärungen im Antrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Artikel 12
Widerruf

1. Die Förderung wird widerrufen, wenn nach der Auszahlung bzw. bei der Stichprobenkontrolle festgestellt wird, dass

a) die Gewährungsvoraussetzungen fehlen,

b) falsche Erklärungen abgegeben wurden oder falsche Unterlagen vorgelegt wurden,

c) eingegangene Verpflichtungen laut Artikel 10 nicht erfüllt wurden,

d) eine oder mehrere der mit dem Antrag auf Beitrag eingegangene Verpflichtungen missachtet wurden.

2. In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben a) b), und d) muss die gesamte Förderung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

3. In den Fällen laut Absatz 1 Buchstabe c) muss die Förderung im Verhältnis zur Dauer der Nichteinhaltung der Pflicht zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

4. Bei Widerruf wird das betroffene Unternehmen auch im Folgejahr von der Förderung ausgeschlossen.

5. Das Kontrollverfahren, die Verhängung eventueller Sanktionen eingeschlossen, muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein.

6. Aufrecht bleiben die weiteren Bestimmungen über die unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen.

Artikel 13
Übergangsbestimmungen

1. Diese Richtlinien gelten auch für Anträge, die im Jahr 2017 eingereicht und noch nicht genehmigt wurden.

2. Für Tätigkeiten, welche sich auf das Jahr 2018 beziehen, können die Anträge innerhalb 60 Tagen nach Veröffentlichung dieser Richtlinien im Amtsblatt der Region eingereicht werden.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2017, Nr. 10
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2017, Nr. 19
ActionAction Beschluss vom 17. Januar 2017, Nr. 32
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2017, Nr. 56
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2017, Nr. 71
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2017, Nr. 111
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2017, Nr. 113
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2017, Nr. 120
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2017, Nr. 123
ActionAction Beschluss vom 21. Februar 2017, Nr. 199
ActionAction Beschluss vom 21. Februar 2017, Nr. 212
ActionAction Beschluss vom 21. Februar 2017, Nr. 213
ActionAction Beschluss vom 7. März 2017, Nr. 240
ActionAction Beschluss vom 7. März 2017, Nr. 248
ActionAction Beschluss vom 7. März 2017, Nr. 256
ActionAction Beschluss vom 7. März 2017, Nr. 257
ActionAction Beschluss vom 14. März 2017, Nr. 280
ActionAction Beschluss vom 14. März 2017, Nr. 286
ActionAction Beschluss vom 21. März 2017, Nr. 287
ActionAction Beschluss vom 28. März 2017, Nr. 350
ActionAction Beschluss vom 4. April 2017, Nr. 389
ActionAction Beschluss vom 4. April 2017, Nr. 390
ActionAction Beschluss vom 11. April 2017, Nr. 398
ActionAction Beschluss vom 11. Aprile 2017, Nr. 433
ActionAction Beschluss vom 18. April 2017, Nr. 447
ActionAction Beschluss vom 18. April 2017, Nr. 454
ActionAction Beschluss vom 18. April 2017, Nr. 457
ActionAction Beschluss vom 2. Mai 2017, Nr. 478
ActionAction Beschluss vom 2. Mai 2017, Nr. 481
ActionAction Beschluss vom 2. Mai 2017, Nr. 483
ActionAction Beschluss vom 9. Mai 2017, Nr. 505
ActionAction Beschluss vom 9. Mai 2017, Nr. 506
ActionAction Beschluss vom 16. Mai 2017, Nr. 520
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2017, Nr. 575
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2017, Nr. 601
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2017, Nr. 607
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 612
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 614
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 646
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 655
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 659
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2017, Nr. 684
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2017, Nr. 688
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2017, Nr. 689
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2017, Nr. 692
ActionAction Beschluss vom 27. Juni 2017, Nr. 695
ActionAction Beschluss vom 4. Juli 2017, Nr. 742
ActionAction Beschluss vom 18. Juli 2017, Nr. 794
ActionAction Beschluss vom 18. Juli 2017, Nr. 795
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 813
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 815
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 816
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 822
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 823
ActionAction Beschluss vom 8. August 2017, Nr. 874
ActionAction Beschluss vom 8. August 2017, Nr. 860
ActionAction Beschluss vom 22. August 2017, Nr. 903
ActionAction Beschluss vom 22. August 2017, Nr. 908
ActionAction Beschluss vom 22. August 2017, Nr. 909
ActionAction Beschluss vom 29. August 2017, Nr. 928
ActionAction Beschluss vom 29. August 2017, Nr. 929
ActionAction Beschluss vom 29. August 2017, Nr. 952
ActionAction Beschluss vom 5. September 2017, Nr. 967
ActionAction Beschluss vom 19. September 2017, Nr. 1005
ActionAction Beschluss vom 26. September 2017, Nr. 1033
ActionAction Beschluss vom 26. September 2017, Nr. 1036
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2017, Nr. 1060
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2017, Nr. 1068
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2017, Nr. 1080
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2017, Nr. 1092
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1118
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1119
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1121
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1122
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1123
ActionAction Beschluss vom 31. Oktober 2017, Nr. 1168
ActionAction Beschluss vom 31. Oktober 2017, Nr. 1181
ActionAction Beschluss vom 31. Oktober 2017, Nr. 1184
ActionAction Beschluss vom 14. November 2017, Nr. 1229
ActionAction Beschluss vom 14. November 2017, Nr. 1231
ActionAction Beschluss vom 21. November 2017, Nr. 1279
ActionAction Beschluss vom 28. November 2017, Nr. 1313
ActionAction Beschluss vom 28. November 2017, Nr. 1315
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2017, Nr. 1343
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2017, Nr. 1344
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2017, Nr. 1345
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2017, Nr. 1382
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2017, Nr. 1387
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2017, Nr. 1393
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2017, Nr. 1401
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2017, Nr. 1405
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1407
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1412
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1413
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1415
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1429
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1434
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1435
ActionActionANLAGE A
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1448
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2017, Nr. 1480
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2017, Nr. 1497
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis