1. Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 dürfen die von diesen Richtlinien vorgesehenen De-minimis-Beiträge bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung festgelegten Höchstbetrag mit Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden. Die Beiträge dürfen auch bis zu dem in der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen festgelegten Höchstbetrag mit De-Minimis-Beihilfen kumuliert werden, welche nach dieser Verordnung gewährt werden.