1. Die Begünstigten verpflichten sich, die geförderten Güter tatsächlich im Rahmen der eigenen Tätigkeit ab dem Antrag auf Auszahlung des Beitrages zu verwenden und deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für drei Jahre beizubehalten, und zwar ab:
a) dem Datum der Ankaufsrechnung und im Falle von mehreren Rechnungen, ab dem Datum der letzten Rechnung,
b) dem Datum des Protokolls über die Übergabe des Gutes bei Leasingerwerb.