1. Die Abrechnung muss bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, vorgelegt werden.
2. Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach Vorlage:
a) einer zusammenfassenden Aufstellung der bestrittenen Ausgaben einschließlich einer Kopie der Ausgabenbelege und einer Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers, die bescheinigt, dass die oben genannten Ausgaben bestritten wurden,
b) eines Berichtes aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben der geförderten Tätigkeit entsprechen;
c) einer Übersicht der Eigenmittel und eventueller Einkünfte zur Deckung der Aufwendungen,
d) einer Erklärung über die Nichtanwendung oder Anwendung der Vorsteuer in Höhe von 4 Prozent gemäß Artikel 28 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung.
3. Die Auszahlung der Beiträge zur Deckung der Betriebskosten kann zu 80 Prozent des festgelegten Beitrages in bis zu zwei Raten erfolgen. Die restlichen 20 Prozent werden als Saldozahlung nach Vorlage der Gesamtabrechung und der im Absatz 2 genannten Unterlagen bezahlt.
4. Gehen zahlreiche Anträge ein, sodass der Gesamtförderbetrag für die vom zuständigen Amt genehmigten Vorhaben höher ist als die veranschlagten und verfügbaren Mittel, werden die Beiträge proportional gekürzt.