(1) Nach Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Die Kraftfahrzeuge, zu deren Lasten im öffentlichen Kraftfahrzeugregister das Konkursurteil laut königlichem Dekret vom 16. März 1942, Nr. 267, in geltender Fassung, oder das Dekret zur Festsetzung der ersten Verhandlung im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Januar 2012, Nr. 3, in geltender Fassung, oder das Dekret zur Zwangsauflösung oder Zwangsliquidation im Verwaltungswege der Genossenschaften oder der auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Körperschaften eingetragen wurde, sind ab dem Datum des Urteils oder der obgenannten Dekrete und bis zum Abschluss des diesbezüglichen Verfahrens, oder bis zum Verkauf oder bis zur Abmeldung der Fahrzeuge von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer befreit.“
(2) Nach Artikel 21/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„5.1. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2017 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, sind die ehrenamtlich tätigen Organisationen und Vereine zur Förderung des Gemeinwesens laut Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. Juli 2017, Nr. 117, und übergangsweise die in den Verzeichnissen laut Artikel 5 Absätze 1 und 10 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, eingetragenen Organisationen von der Bezahlung der IRAP befreit. Die Pflicht zur Einreichung der IRAP-Steuererklärung bleibt bestehen.“