1. Maximal 45 Prozent des Fonds sind bestimmt für die Vermehrung und Aufzucht von marmorierten Forellen und von Äschen sowie, bei nachgewiesener Notwendigkeit, von heimischen Kleinfischarten und Krebsen, für die genehmigten Besatzmaßnahmen sowie für das Monitoring und die Qualitätssicherung der Maßnahmen durch die Agentur Landesdomäne. Das für Fischerei zuständige Landesamt weist das jährlich vom Fischartenschutzzentrum gelieferte und von der Landesverwaltung unentgeltlich zur Verfügung gestellte Besatzmaterial den verschiedenen Bewirtschaftungsabschnitten nach objektiver Einschätzung und nach den Fischerei-Leitlinien zu.
2. Mindestens 25 Prozent des Fonds sind für Maßnahmen zur morphologischen Verbesserung des Fischlebensraumes in Fließgewässern bestimmt. Diese Maßnahmen sollen anhand ausführlicher und nachvollziehbarer Projekte getroffen werden. Die Projekte haben die jeweiligen Mängel und die fallweise zu verfolgenden Ziele konsequent zu berücksichtigen (z.B. die Gewinnung einer zur Entwicklung eines ausgewogenen Fischbestandes notwendigen Fließtiefe, die Verbesserung der Substrate, den Erwerb von Flächen für die Sohlaufweitungen usw.).
3. Maximal 30 Prozent des Fonds sind für Folgendes bestimmt:
a) angewandte Forschungsprojekte, Studien und Publikationen in den Bereichen Fischökologie, Fischereibewirtschaftung, Ökologisierung der Wasserkraft an Fischgewässern sowie Strukturierung und Revitalisierung der aquatischen Lebensräume,
b) Sondermaßnahmen zum Wiederaufbau des heimischen Fischbestandes, der durch Naturereignisse oder künstliche Eingriffe geschädigt oder vernichtet worden ist, sowie, bei nachgewiesener Notwendigkeit, für Landeszuweisungen von Nutzfischarten und die Markierung derselben,
c) Vermehrung, Aufzucht und Besatz oder Versetzung von marmorierten Forellen und von Äschen sowie Monitoring und Qualitätssicherung dieser Maßnahmen durch die Fischereibewirtschafter, Fischereivereine oder Fischereibehörde.