1. Die jährlich aufgrund von Artikel 19/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, in geltender Fassung, verfügbaren Mittel, in der Folge „Fonds“ genannt, können für folgende Zwecke verwendet werden:
a) Aufzucht und Besatz mit Brütlingen und Jungfischen (max. 1-sömmrige) der marmorierten Forelle und der Äsche sowie Einbringung von künstlich befruchteten Eiern zur Unterstützung der natürlichen Fortpflanzung in allen fließenden Salmonidengewässern,
b) Verbesserungsmaßnahmen in den Fließgewässern, wie Revitalisierungen, sofern diese nicht bereits in den Umweltplänen der Kraftwerksbetreiber vorgesehen sind, Aufweitungen von Flussabschnitten, Beseitigung von Hindernissen für den Fischzug sowie ökologisch günstige morphologische Gestaltungen der Ausleitungsstrecken,
c) gezielte Maßnahmen zum Wiederaufbau des Bestandes heimischer Fische und anderer Nutzfischarten, der durch außerordentliche Naturereignisse, wie Hochwasser und Erdrutsche, oder durch genehmigte künstliche Eingriffe zur Entsandung und Entschlammung von Sammel- und Ausgleichsbecken geschädigt oder vernichtet worden ist,
d) Schutzmaßnahmen für bedrohte heimische Kleinfischarten und Krebse,
e) angewandte Forschung, einschließlich periodisches Monitoring und Qualitätssicherung aller ergriffenen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Fischbestandes in den öffentlichen Gewässern,
f) Wissenstransfer sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen für die Bevölkerung zum Zustand der Fischfauna und der aquatischen Lebensräume sowie zu Schutzmaßnahmen, die mit dem Anteil des Zinses für hydroelektrische Ableitungen finanziert und umgesetzt werden.