(1) Die Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung ist für die deutschsprachige Berufsbildung des Landes zuständig. Sie gliedert sich in ein Profil „Landesberufsschulen“ und ein Profil „Fachschulen für Land- und Forstwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung“.
(2) Der Direktor oder die Direktorin der Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung ist in dienstrechtlicher Hinsicht den Führungskräften der deutschsprachigen Berufsschulen und Fachschulen vorgesetzt. Ihm oder ihr steht ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zur Seite. Die Zuständigkeiten und Aufgaben werden im Organisationshandbuch der Landesdirektion beschrieben.
(3) Die Landesdirektion Berufsbildung sorgt für:
(4) Außerdem sorgt die Landesdirektion Berufsbildung für die Planung, Durchführung und Kontrolle der Tätigkeiten, die direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen mit:
(5) Der Landesdirektion Berufsbildung sind das Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung sowie die Koordinationsstelle Berufliche Weiterbildung zugeordnet.
(6) Das Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung hat folgende Aufgaben:
(7) Die Koordinationsstelle Berufliche Weiterbildung hat folgende Aufgaben: