(1) Die Deutsche Bildungsdirektion ist einem Ressort der Landesverwaltung gleichgestellt. Der Deutschen Bildungsdirektion steht ein Bildungsdirektor oder eine Bildungsdirektorin mit nachgewiesener Management- und Leitungserfahrung im Bildungsbereich vor.
(2) Der Deutschen Bildungsdirektion sind die Landesdirektionen und Abteilungen mit der folgenden rechtlichen Bezeichnung zugeordnet:
(3) Außerdem ist der Deutschen Bildungsdirektion die Evaluationsstelle für das deutsche Bildungssystem zugeordnet. Sie übt die Aufgaben laut geltenden Landesbestimmungen aus.