(1) Die Abteilung 16 Bildungsverwaltung ist für die Durchführung der Prozesse der Bildungsdirektion zuständig; dazu arbeitet sie mit den anderen Organisationseinheiten zusammen. Die Abteilung wickelt auch für alle Organisationseinheiten der Bildungsdirektion die gesamte Auftragsvergabe- und Vertragstätigkeit ab und übernimmt die Ausgabenzweckbindungen und die betreffenden Auszahlungen. Ebenso berät sie die Kindergärten und Schulen fachlich zu Verwaltungsfragen und kann in deren Interesse Verwaltungsverfahren abwickeln.
(2) Die Dekrete und Beschlüsse der Abteilung werden, sofern sie gemeinsam eingebracht werden, in Bezug auf ihre Rechtmäßigkeit auch mit dem Sichtvermerk des jeweiligen Landesdirektors oder der jeweiligen Landesdirektorin oder des Direktors oder der Direktorin der Pädagogischen Abteilung versehen.
(3) Die Abteilung 16 Bildungsverwaltung besteht aus der Abteilungsdirektion und aus folgenden fünf Ämtern:
(4) Die Aufgaben der Abteilungsdirektion Bildungsverwaltung sind: