(1) Die Landesdirektion Deutsche und ladinische Musikschule ist mit ihren Musikschuldirektionen für das Musikschulangebot zuständig. Sie hat im Sinne des Landesgesetzes vom 3. August 1977, Nr. 25, in geltender Fassung, die Aufgabe, eine grundlegende und umfassende musikalische Bildung über alle Leistungsstufen hinweg zu fördern und verbreiten, und zwar durch eigene Bildungsangebote und weitere, auf die Erfüllung der genannten Aufgaben ausgerichtete Maßnahmen.
(2) Die Landesdirektion Deutsche und ladinische Musikschule sorgt für:
- die Abstimmung und Festlegung der strategischen Ziele und Entwicklungsschwerpunkte,
- die strategische und pädagogisch-fachliche Steuerung der Musikschulen,
- die musikschulspezifische Weiterentwicklung und Konzeptarbeit,
- die strategischen Entscheidungen zur Verwendung der von der Bildungsdirektion zugewiesenen Haushaltsmittel,
- die strategischen Entscheidungen zum Einsatz der Personalressourcen,
- die strategische Planung der Errichtung und Verteilung von deutschen und ladinischen Musikschulen.
(3) Im Besonderen sorgt die Landesdirektion Musikschule für:
- die Verwaltung der Musikschulen, die für einen vielseitigen Musikunterricht in ihrem Einzugsgebiet sorgen und durch ein breit gefächertes Angebot an Instrumental- und Vokalunterricht und durch gemeinsames Singen und Musizieren einen wichtigen öffentlichen Bildungsauftrag erfüllen und wesentlich zu einer ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung beitragen,
- die Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften, Organisationen und Verbänden,
- Vereinbarungen mit Kindergärten und Schulen zu musikalischen Aspekten,
- die Planung, Durchführung und Kontrolle der Sommermusikwochen,
- die Planung, Durchführung und Kontrolle der Tätigkeiten des Jugendsinfonieorchesters Südtirol.
(4) Der Landesdirektion sind die vom Verteilungsplan vorgesehenen Musikschuldirektionen zugeordnet.
(5) Der Landesmusikschuldirektor oder die Landesmusikschuldirektorin ist den Direktoren und Direktorinnen der Musikschulen direkt vorgesetzt sowie dem Personal, das dem Referat Volksmusik zugeordnet ist.
(6) Die Direktoren und Direktorinnen der Musikschulen haben die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung. Im Besonderen leiten sie die Musikschulen und planen, koordinieren, fördern und überwachen alle Tätigkeiten der jeweiligen Musikschule; sie sind dem zugewiesenen Lehr- und Verwaltungspersonal direkt vorgesetzt.
(7) Der Landesdirektion Deutsche und ladinische Musikschule ist das Referat Volksmusik als Koordinierungsstelle zugeordnet, das folgende Aufgaben hat:
- die Erforschung, Vermittlung und Pflege des musikalischen Erbes,
- die Herausgabe von Publikationen und wissenschaftlichen Beiträgen,
- die Planung und Durchführung von fachspezifischen Weiterbildungsveranstaltungen.
(8) Die Studien- und Leihgebühren für Musikinstrumente werden mit Beschluss der Landesregierung geregelt und festgelegt.
(9) Der Landesrat oder die Landesrätin, der bzw. die für die ladinische Bildungsdirektion zuständig ist, kann die Führung der ladinischen Musikschulen der Landesdirektion deutsche Musikschule übertragen. Auf jeden Fall werden die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit zwischen der Landesdirektion und den Musikschulen der ladinischen Ortschaften auf der Grundlage einer eigenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Landesräten/Landesrätinnen geregelt.