1. Die Wassermenge wird für alle angegeben Nutzungen mit geeignetem und geeichtem Wassersummenzähler gemessen.
2. Der Zähler ist so anzubringen, dass das gesamte in der Betriebsanlage und in den eventuell zugehörigen, weiteren Anlagen genutzte Wasser gemessen wird.
3. Wird das Wasser nicht über eine Leitung entnommen, sondern in geeigneten Behältern der Nutzung zugeführt, ist über die Entnahmen genauestens Buch zu führen.
4. Ausschließlich bei Nutzungen laut den Artikeln 2 und 3 sind die Einbauposition, der Zählertyp und die Zählergröße vom Amt für Gewässernutzung zu genehmigen.
5. Ausschließlich bei Nutzungen laut den Artikeln 2 und 3 erfolgen die Plombierung und Überwachung der Zähler durch beauftragte und geschulte Wasserwarte eines öffentlichen Trinkwasserversorgers. Die entsprechenden Kosten werden als individuelle Dienstleistung gemäß Artikel 6 des Beschlusses der Landesregierung vom 8. August 2017, Nr. 859, dem Wasserkonzessionär verrechnet.
6. Jeder Zähleraustausch ist dem Amt für Gewässernutzung innerhalb von 15 Tagen mitzuteilen, unter Angabe des datumsbezogenen Zählerstands des alten und des neuen Zählers sowie der Seriennummer des neuen Zählers, inklusive von Fotos, welche die Zählerstände belegen.