1. Für die im Verzeichnis laut Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, geführten Quell- und Grundwasservorkommen mit besonderen chemischen Merkmalen ist je Kalenderjahr und Liter/Sekunde der laut den Konzessionsdekreten genehmigten Ableitungsmenge eine Konzessionsgebühr von 200,00 Euro zu entrichten.
2. Je Kubikmeter im Vorjahr abgeleiteter Wassermenge ist jährlich ein Gebührenanteil von 0,0200 Euro zu entrichten.
3. Für die laut den Konzessionsdekreten genehmigten Entnahmestellen sind für jedes Kalenderjahr folgende Gebührenanteile zu entrichten, sofern der Gebührenanteil nicht für eine andere Nutzung an derselben Entnahmestelle bereits entrichtet wird:
a) bei Entnahme aus einer Quelle mit einer genehmigten maximalen Entnahmemenge bis zu 10 l/s: 50,00 Euro,
b) bei Entnahme aus einer Quelle mit einer genehmigten maximalen Entnahmemenge über 10 l/s: 100,00 Euro,
c) bei Entnahme aus dem Grundwasser mittels Tiefbrunnen: 150,00 Euro.