1. Diese Richtlinien legen die Konzessionsgebühren sowie die umwelt- und ressourcenbezogenen, verbrauchsabhängigen Gebührenanteile für die Abfüllung von Mineralwasser, für dessen Nutzung als Thermal- oder Heilwasser und für andere, nichttherapeutische Nutzungen von Quell- und Grundwasservorkommen mit besonderen chemischen Merkmalen gemäß Artikel 13 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, fest.
2. Bei der Anpassung der zu entrichtenden Konzessionsgebühren und Gebührenanteile an die Änderungen der Lebenshaltungskosten gemäß ASTAT-Indikatoren werden die jeweiligen Beträge auf die angeführten signifikanten Stellen auf- oder abgerundet.